8 4. Der Bundesrath. 23
Demzufolge erläßt der Bundesrath z. B.
a) Bestimmungen über Einführung gleichheitlicher Formulare
für Pässe und Reisepapiere (s. § 7 des Paßgesetzes vom 12. Oltober
1867).
b) Das Wahlreglement zu den Reichstagswahlen (Ges. vom
31. Mai 1869 §F 15).
c) Bestimmungen zur Ausführung der Maaß= und Gewichls-
ordnung vom 17. Aug. 1868 und des Gesetzes über die Wechsel-
stempelsteuer vom 10. Juni 1869 (§ 28).
4) Bestimmungen über den Vertheilungsmaßstab der Mehrerträge
der Postverwaltung aus Anlaß der Aufhebung der Portofreiheiten
(Ges. vom 13. Juni 1869 § 27).
e) Anordnungen zur Ausführung des Gesetzes, die Besteucrung
des Zuckers betr. (Ges. v. 26. Juni 1869 § 5).
1) Bestimmungen über Privatlager unverzollter Waaren, über
Verkehrserleichterungen, Befreiungen und Zollerlasse, dann über die
Ausführung des Vereinszollgesetzes überhaupt (Ges. vom 1. Juli 1869
§ 109, 118 u. 167).
6) Vorschriften zum Vollzuge der Gewerbeordnung (Ges. vom
21. Juni 1869 § 16, 24, 29, 31, 56, 57, 64).
h) Das Regulaliv über den Geschöftsgang des Bundesamtes für
Heimatsachen unterliegt der Bestätigung des Bundesraths (Ges. über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 S 45).
i) Die Instruktion für den obersten Rechnungshof wird vom
Vundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe erlassen (Ges.
bom 4. Juli 1868 § 5).
k) Die Klassen der kautionspflichtigen Reichsbeamten und die
Höhe der Amtskautionen werden durch eine vom Bundespräsidium im
Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung bestimmt
(Gesetz vom 2. Juni 1869 § 3).
1) Die von dem Bundesoberhandelsgerichte zu entwerfende Ge-
schäftsordnung dieses Gerichtshofs bedarf der Bestätigung des Bundes-
raths (6 11 des Ges. vom 12. Juni 1869).
*) Anch durch die Bestimmungen des dem deutlschen Reichstage vorliegen-
den Gesehyzentwurfs über das Postwesen ist dem Bundesrathe ein Anordnungsrecht
eingeräumt.