Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

30 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
6) Im Bundesrathe führt der vom Kaiser ernannte Reichs- 
kanzler oder dessen Stellvertreter den Vorsitz und leitet die Geschäfte 
(Art. 15 der Verf.). 
7) Mit Ausnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegen- 
heiten hat das Präsidium resp. ein preußischer Bevollmächtigter in allen 
regelmäßig bestehenden Bundesrathsausschüssen von Rechtswegen einen 
Sitz. 
8) Der Kaiser ernennt (mit alleiniger Ausnahme des bayrischen 
und württembergischen Bevollmächligten) die Mitglieder der Bundes- 
rathsausschüsse für das Landheer und die Festungen, dann die Mit- 
glieder des Ausschusses für das Seewesen. 
9) Die Vorlagen des Bundesraths an den Reichstag werden im 
Namen des Kaisers eingebracht. 
D. 10) Dem Kaiser steht ein absolutes Veto gegen die Abän- 
derung der bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Bezug 
auf das Militlärwesen, die Kriegsmarine, die Zölle und die in Art. 35 
der Verfassung erwähnten Verbrauchssteuern zu (vergl. Art. 5 der 
Verfassung, dann oben § 4 IV Ziff. 3). 
11) Die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und 
die Ueberwachung der Ausführung derselben kommt dem Kaiser zu. 
12) Er erläßt, vorbehalllich des Verordnungsrechtes des Bundes- 
raths, im Namen des Reichs die erforderlichen Verordnungen und Ver- 
fügungen unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers (Art. 17 der Verf.). 
Das ausschließliche Verordnungsrecht ist dem Kaiser namentlich 
vorbehalten in Bezug auf die Post= und Telegraphenverwallung (Art. 50 
der Verf. § 5 u. 57 des Postgesetzes vom 2. Novemb. 1867*), die 
Marine und das Militärwesen (Art. 53 und 63 der Verf. und § 19 
des Ges. über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867). 
Auf Grund einzelner Gesetze steht ferner dem Kaiser zu: 
a. Im Falle des Kriegs, innerer Unruhen etc. die Paßpflichtig- 
keit vorübergehend einzuführen (Paßges. v. 12. Oktob. 1867 § 9); 
b. die Instrukltion über Maßregeln gegen die Ninderpest zu er- 
lassen (Ges. v. 7. April 1869 § 8), 
*) Vergl. hiezu bezüglich der Mitwirkung des Bundesraths den § 50 des 
Entwurfs eines Postgesetzes; Anlagen zu den Sten. Ver. des Reichstags von 
1871 Nr. 87.