Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

IV Vorwort. 
Resultate meiner Studien möglichst objektiv, kurz und faßlich darzu- 
legen, sodann durch Hinweisung auf die einzelnen Reichsgesetze zu zeigen, 
wie die leitenden Gedanken der Reichsverfassung durch die spätere Ge- 
setzgebung zu einem lebensvollen Ganzen gestaltet wurden, und endlich 
den Einfluß des Bundesrechts auf das Landesrecht prägnant hervorzu- 
heben und dadurch die Gesetzesanwendung nach beiden Richtungen hin 
zu erleichtern. In letzterer Beziehung habe ich natürlich die Verhältnisse 
Bayerns, unter Einschaltung der bayrischen Vollzugsvorschriften, besonders 
berücksichtigt, die ganze Anlage des Buches und namentlich dessen erste 
und zweite Abtheilung sowie die Mehrzahl der den einzelnen Gesetzen 
beigefügten Erläuterungen ist jedoch für einen weiteren Kreis berechnet, 
denn wenn auch das deutsche Verfassungsrecht erst jüngst durch 
Dr. L. von Rönne eine vortreffliche Darstellung gefunden hat, so dürfte 
das Bedürfniß der Praxis und Laien doch nicht vollständig gedeckt sein 
und zwar schon deßhalb nicht, weil jene Schrift weder den Gesetzestext 
enthält, noch die neuesten Reichsgesetze und die Verhandlungen des ersten 
deutschen Reichstages in den Kreis ihrer Erörterungen ziehen konnte. 
Zum Schlusse glaube ich auf die in der Herausgabe befindliche 
Schrift über die Einführung norddeutscher Justizgesetze in Bayern von 
Appellrath Dr. Staudinger hinweisen zu sollen, welche die vorliegende 
Arbeit für die bayrische Praxis gewissermaßen ergänzt. 
München, Anfang Juli 1871. 
Riedel.