IV Vorwort.
Resultate meiner Studien möglichst objektiv, kurz und faßlich darzu-
legen, sodann durch Hinweisung auf die einzelnen Reichsgesetze zu zeigen,
wie die leitenden Gedanken der Reichsverfassung durch die spätere Ge-
setzgebung zu einem lebensvollen Ganzen gestaltet wurden, und endlich
den Einfluß des Bundesrechts auf das Landesrecht prägnant hervorzu-
heben und dadurch die Gesetzesanwendung nach beiden Richtungen hin
zu erleichtern. In letzterer Beziehung habe ich natürlich die Verhältnisse
Bayerns, unter Einschaltung der bayrischen Vollzugsvorschriften, besonders
berücksichtigt, die ganze Anlage des Buches und namentlich dessen erste
und zweite Abtheilung sowie die Mehrzahl der den einzelnen Gesetzen
beigefügten Erläuterungen ist jedoch für einen weiteren Kreis berechnet,
denn wenn auch das deutsche Verfassungsrecht erst jüngst durch
Dr. L. von Rönne eine vortreffliche Darstellung gefunden hat, so dürfte
das Bedürfniß der Praxis und Laien doch nicht vollständig gedeckt sein
und zwar schon deßhalb nicht, weil jene Schrift weder den Gesetzestext
enthält, noch die neuesten Reichsgesetze und die Verhandlungen des ersten
deutschen Reichstages in den Kreis ihrer Erörterungen ziehen konnte.
Zum Schlusse glaube ich auf die in der Herausgabe befindliche
Schrift über die Einführung norddeutscher Justizgesetze in Bayern von
Appellrath Dr. Staudinger hinweisen zu sollen, welche die vorliegende
Arbeit für die bayrische Praxis gewissermaßen ergänzt.
München, Anfang Juli 1871.
Riedel.