Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

34 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
eines Bundesrathsbeschlusses mit Zustimmung des Kaisers erfolgen 
kann (Art. 24 der Verf.). Durch die Auflösung wird dem Reichstage 
nicht bloß die Befugniß, weitere Sitzungen zu halten, entzogen, son- 
dern es wird die Wirksamkeit der für eine bestimmte Legislaturperiode 
stattgehabten Wahlen definitiv beseitigt, so daß das Mandat der ein- 
zelnen Abgeordneten erlischt. Im Falle einer Auflösung müssen inner- 
halb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und 
innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung der neu- 
gewählte Reichstag versammelt werden (Art. 25 der Verf.). 
III. Der Reichstag ist befugt, seine inneren Angelegen- 
heiten selbst zu ordnen. Er prüft demgemäß insbesondere die Legi- 
timationen seiner Mitglieder und entscheidet darüber; er regelt seinen 
Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäftsordnung und er- 
wählt seine Präsidenten und Schriftführer (Art. 27 der Verf.). 
Durch die Verfassung ist hinsichtlich der Geschäftsordnung*) lediglich be- 
stimmt, daß die Verhandlungen des Reichstags öffentlich sind (Art. 22), 
dann daß der Reichstag nach absoluter Stimmenmehrheit beschließt und 
daß zur Giltigkeit der Beschlußfassung die Anwesenheit der Mehrheit 
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich ist. Bei der Beschluß- 
fassung über eine nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftliche Angelegen- 
heit werden nur die Stimmen derjenigen Abgeordneten gezählt, die in 
Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich 
ist (Art. 28 der Verf.). 
Aus den Art. 9 und 16 der Bundesverfassung endlich ergibt sich, 
daß die Mitglieder des Bundesraths und die zur Vertretung der Bundes- 
rathsvorlagen berufenen Kommissäre auf Verlangen jederzeit im Reichs- 
tage gehört werden müssen. 
IV. Bezüglich der Aufgabe  und rechtlichen Stellung der 
Reichstagsabgeordneten enthält die Verfassung Folgendes: 
Die Reichstagsabgeordneten sind an Aufträge und Instruktionen 
nicht gebunden, sondern haben lediglich, die freie Ueberzeugung über 
das, was zum Besten des gesammten Volkes dient, zur Richtschnur ihrer 
Abstimmung zu nehmen (Art. 29 der Verf.). Sie unterliegen bei 
*) Eine singuläre Vorschrift sindet sich in § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 
1868 in Bezug auf die Bestellung der vom Reichstag zu wählenden Mitglieder 
der Bundesschuldenkommission.