Reichskanzler und Centralbehörden des Reichs. 45
Ueberwachung des gesammien Eichungswesens „die Normal-Eichungs-
kommission“ zu Berlin bestellt und mit einem umfassenden Verordnungs-
rechte ausgestattet.
7) Für Handelssachen wurde auf Grund des Ges. vom 12. Juni
1869 ein für alle Bundesstaaten gemeinsamer oberster Gerichtshof er-
richtet, dessen Zuständigkeit sich über das ganze Bundesgebiet erstreckt,
und welcher die Benennung „Bundes-Oberhandelsgericht" führt und
seinen Sitz in Leipzig hat. — Die Kompetenz dieses Gerichtshofs
wurde inzwischen erweitert und zwar zunächst durch die Bestimmung
in § 32 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht
an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dra-
matischen Werken, wonach das Bundesoberhandelsgericht nicht bloß hin-
sichtlich derjenigen bürgerlichen Rechtsstreiligkeiten, welche sich auf Grund
dieses Gesetzes ergeben, sondern auch in den nach dem letzteren zu be-
urlheilenden Strassachen an die Stelle der obersten Landesgerichtshöfe
gesetzt wurde. — Ferner sind dem Bundesoberhandelsgerichte durch die
§§ 3 und 12 des Gesetzes, die Einführung norddeutscher Gesetze in
Bayern betr. vom 22. April 1871 alle diejenigen Zuständigleiten
übertragen, welche nach § 24 des Gesetzes vom 8. November 1867
über die Organisation der Bundeskonsulate und dem preußischen Ober-
tribunale zukommen.
8) Zur Entscheidung der Berufungen in Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, ist
auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1870, den Unterstützungswohnsitz
betreffend, eine ständige und kollegiale Behörde — „das Bundesamt
für das Heimatwesen“ in Verlin errichtet, welchem durch Landes-
gesetz auch die Zuständigkeit zur Enlscheidung von Streitigkeiten zwi-
schen Armenverbänden ein und desselben Staates überwiesen werden
kann; vergl. die §§ 42 u. 52 des alleg. Gesetzes.
9) Dem Neiche unmittelbar unlergeordnet ist ferner die gesammte
Marineverwallung (Art. 53).
10) Endlich sind als Reichsorgane zu nennen: die Gesandten und
Konsuln des Reichs (Art. 11 u. 56 der Verf.), sowie die vom Kaiser
ernannten Höchstkommandirenden der einzelnen Kontingente und die
Festungskommandanten"). (Art. 64 der Verf.)
— l Eine Ausnahme hinsichtlich der Miltärslellen besteht zu Gunsten Bayerns.