§ 10. Einfluß des Bundesrechtes auf das Landesstaatsrecht. 51
Unterstützungswohnsitz in demselben erwirbt. Im Uebrigen verbleibt es
prinzipiell bei den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gemeinde-
wesen (Art. 3 der Verf. und § 11 des Freizügigkeitsges. vom 1. No-
vember 1867), soweit nicht die über andere Materien sich erstreckende
Reichsgesetzgebung einen Einfluß auf dasselbe äußert; das Letztere ist
z. B. der Fall bezüglich der Indigenatsgesetzgebung, indem hienach der
Eintritt in den Gemeindeverband einerseits für Bundesangehörige nicht
von lästigeren Bedingungen, als für den Inländer bestehen, abhängig
gemacht werden und andrerseits die Erwerbung des Indigenats nicht
mehr zur unmittelbaren Folge haben kann.“)
9) Die gesetzgebende Gewalts'') sowie das Verordnungsrecht
der Einzelstaalen ist auf die oben in den Paragraphen 8 und 9 näher
entwickelte Weise zu Gunsten des Reiches manchfach modificirt, wogegen
die Landesregierungen im Bundesrathe und Vertreter des deutschen
Volks im Reichstage an der Reichsgesebgebung mitwirken.
10) Auch die Regierungsgewalts“") der Einzelstaaten hat
durch den Eintritt in das deutsche Reich verschiedene Veränderungen
erlitten; die Fürsorge für die Sicherheit und Wohlfahrt des Gemein-
wesens concentrirt sich nicht mehr ausschließend in der Hand der
Landesregierungen, sondern ist in vielen und wichtigen Beziehungen an
das Reich übergegangen und es finden sich ebendeßhalb auch die ma-
teriellen Schranken der Regierungsgewalt nicht mehr im Landesrechte
allein, sondern auch in der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen.
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*) Die Bestimmungen des Art. 9 des bayrischen Heimatgesetzes, dann der
Art. 14 und resp. 12 der bayrischen Gemeindeordnungen für die Landestheile
diess. des Rhs. und resp. für die Pfalz trelen demnach außer Wirksamkeit.
Ferner ist klar, daß von Bundesangehörigen, welche die Heimat oder das Bürger-
recht in Bayern erwerben, keine höhere Gebühr als von Inländern erhoben werden
darf. Einen, wenn auch sehr unbedeutenden Einfluß auf die bayrische Gemeinde-
umlagengesetzgebung äußert der § 8 des Freizüigkeitsgesetzes, wonach Bundes-
angehörige, welche nicht über 3 Monate in der Gemeinde sich aufhalten, nicht zu
den Gemeindelasten beigezogen werden können.
½#) Ueber die gesetzgebende Gewalt des Königs von Bayern siehe Pözl 1. e.
§ 160—164; Über die gesetzgebende Gewalt in Preußen siehe Rönne I. B. I.
Abthlg. § 45—50.
#%½ Vergl. hiezu Pözl I. c. § 165 und 166; Nönne I. c. 9 51 u. 52.
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