54 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs.
die Aufgabe, die im Auslande sich aufhaltenden Deutschen zu schützen
(Art. 3 der Verf.), und läßt deren Interessen durch die Reichsgesandten
und Reichskonsuln vertreten.
17) Der Zollverein') hat aufgehörk, rechtlich zu existiren,
indem die Bestimmungen der Zollvereinsverkräge und der Vereinsgesetze
nunmehr Bestandtheile der Reichsgesetzgebung geworden sind (Art. 33 ff.
der Verf.).
18) Die Wirksamkeit der Einzellandtage"') erlitt durch die den
Faktoren der Reichsgesetzgebung übertragenen Befugnisse eine nicht un-
beträchtliche Schmälerung (vergleiche oben Nr. 9 und die §§ 4 Ziff. III 1
u. Ziff. IV 3, dann § 5 Ziff. II 10 u. 11, ferner § 6 Ziff. III u.
Ziff. V 1, 2 u. 6, endlich § 7).
II. Wie aus Vorstehendem zu ersehen, ist der Einfluß des Bundes-
rechts auf das Landesstaatsrecht ein ziemlich bedeutender; da jedoch
immerhin nur einzelne Machtbefugnisse der Einzelstaaten durch das Reich
vollkommen absorbirt wurden (vergleiche die vorstehende Ziff. 1 Nr. 6,
15 u. 16, dann oben § 3 Ziff. I, II u. VII ff.), im übrigen aber
nur Bruuchstücke der verschiedenen Kompetenzen an die Reichsgewalt
übergiengen, so ist über den Fortbestand der Souveränität der Landes-
regierungen kein Zweifel; dieselben haben auch fernerhin eine umfassende
Aufgabe zu lösen und zwar um so mehr, als der Vollzug der meisten
Reichsgesetze durch die Landesbehörden zu erfolgen hat.
1) Aufrecht erhalten bleiben insbesondere die Grundsäte, daß das
Staatsgebiet gegenüber dem Auslande ein freies und unabhängiges
ist, und ein untheilbares, unveräußerliches Ganzes bildet.“““) Deß-
gleichen steht den Landesregierungen kraft der Territorialgewalt
auch fernerhin das Recht zu, die Bedingungen, unter denen sich Nicht-
deutsche im Inlande aufhalten rc. dürfen, festzusetzen und gegebenen-
falls die Landesverweisung zu verfügen, die Voraussetzungen des Eigen-
thumserwerbs und des Anspruchs auf herrenloses Gut sowie die Grenz-
*) Vergl. Pözl I. c. § 189—196, dann Rönne I. c. Abth. II §8 227—233.
*##) Vergleiche Pözl 1. c. § 21 dann hinsichtlich der Verhältnisse in
Preußen Nönne I. c. 8 100—141.
*?#)) Vergl. Pözl I. c. § 21 u. 24.