Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

58 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs. 
Das ersterwähnte Gesetz und die Verfassungsurkunde sind abge- 
druckt in dem Bundesgesetzblatte des deutschen Bundes pro 1871 Nr. 16 
S. 63 ff.; von den Verträgen, welche auch in dem Anhange zur 
zweiten Abtheilung dieser Schrift abgedruckt sind, finden sich: 
a) die zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und Baden 
und Hessen andererseits vereinbarte Bundesverfassung und das Verein- 
barungsprotokoll qd. Versailles, den 15. November 1870 in dem 
Bundesgesetzblatte des norddeutschen Bundes pro 1870 Nr. 51 S. 627 
bis 654; 
b) der Vertrag und die Vereinbarung zwischen dem norddeutschen 
Bunde, Baden und Hessen einerseits und Würtemberg andererseits 
dd. Berlin, den 25. November 1870, dann die zwischen dem nord- 
deutschen Bunde und Würtemberg abgeschlossene Militärconvention 
tn0 2 . ne 1870 in der genannten Nr. 51 des 
Bundesgesetzblattes S. 654 —665; 
c) der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und 
Bayern andererseits nebst dem Schlußprotokolle dd. Versailles, den 
23. November 1870 in dem Bundesgesetzblalte pro 1871 Nr. 5 
S. 9—26, dann im bayrischen Gesetzblatte pro 1870/71 Nr. 22 
S. 149 ff., woselbst auch das Protokoll über die gegenseitige Zustimm- 
ungserklärung der sämmtlichen süddeutschen Staaten zu den vorstehend 
erwähnten Vereinbarungen dd. Berlin, den 8. Dezember 1870 abge- 
druckt ist. 
2) Eine weitere wesentliche Quelle sind die Gesetze, Verordnun- 
gen und Verträge des norddeutschen Bundes und deutschen Reiches, 
sowie die Erlasse des Bundespräsidiums und die Erlasse und Bekannt- 
machungen des Bundes-(Reichs-)Kanzlers und der übrigen Centralver- 
waltungsorgane, sämmtlich abgedruckt in dem Bundesgesetzblatte Jahr- 
gang 1867—71, dessen laufender Jahrgang zu einem äußerst mäßigen 
Preise durch die Post bezogen werden kann. 
3) Zu erwähnen ist ferner, daß vom 4. Mai 1871 an der preu- 
Pbische Staatsanzeiger als Publikationsorgan für die Reichsbehörden 
dient und nunmehr als Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- 
scher Staatsanzeiger erscheint; auf denselben kann (zum Preise von 
1 Thlr. 7½ Silbergr. per Vierteljahr) bei der Post abonnirt werden. 
 
	        
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