2 Grundzüge des Verfassungsrechls des deutschen Neichs.
verleibt, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen blieben einstweilen
für sich, und die übrigen deutschen Staaten schlossen auf Veranlassung
Preußens den norddeutschen Bund, dessen Verhältnisse durch die im
Jahre 1867 unter Milwirkung einer constituirenden Versammlung von
Volksvertretern zu Stande gekommene Verfassung geregelt wurden.
Die Trennung der süddeutschen Staaten von den norddeutschen
war übrigens keine vollständige; das Bewußtsein der Zusammengehörig=
keit und die Gemeinsamkeit der materiellen Interessen führten unmittel-
bar nach der Auflösung des früheren deutschen Bundes zum Abschlusse
von Schutz= und Trutzbündnissen") und zur Erneuerung des Zoll-
vereins. Durch die ersteren verbanden sich die deutschen Fürsten nicht
bloß zur gemeinschaftlichen Abwehr der von Außen drohenden Gefahren,
sondern übertrugen auch für den Kriegsfall den Oberbefehl über die
sämmtlichen deutschen Streilkräfte an die Krone Preußen; in dem Zoll-
vereinsvertrage vom 8. Juli 1867 aber haben die Einzelregierungen
einen Theil ihrer Regierungsrechte in Bezug auf das Zoll= und Handels-
wesen und die indirekten Steuern an den Zollbundesrath, und die
Einzellandtage ihr Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung über jene
Materien an ein vom Volke direkt bestelltes Organ — das deutsche
Zollparlament — wenn auch nur durch internationale Verträge und
auf bestimmte Zeitdauer — abgetreten.
Der hiedurch geschaffene Zustand konnte kein definitiver sein, denn
den Schutz= und Trutzbündnissen mangelten die nöthigen Garantien in
Bezug auf das Wollen und Können der Erfüllung, über dem Zoll-
vereine aber schwebte fortwährend das Damoklesschwert der Kündigung.
Nichts war daher natürlicher, als das Streben nach einer festeren Ge-
staltung der Dinge und die Gelegenheit hiezu ergab sich früher, als
man erwartete; sie wurde herbeigeführt durch denjenigen Staat, welcher
seit Jahrhunderten Zwietracht unter den deutschen Stämmen gesät und
das alte deutsche Reich in Trümmer geschlagen halle, durch Frankreich.
*) Diese Schutz= und Truchbündnisse sind in ihrem Wortlaute identisch,
und für Württemberg vom 13. August, für Vaden vom 17. August und für
Bayern vom 22. August 1866 dalirt. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst
von Bayern und zwar am 19. März 1867. Vgl. den europsischen Geschichts-
kalender von Schultheß Jahrgang 1866, S. 459.