Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Verfassung des deutschen Reichs. 
(Reichsgesetzb. 1871 S. 64 ff.) 
„Seine Majestät der König von Preußen im Namen 
des Norddeutschen Bundes'), Seine Majestät der König 
von Bayern, Seine Majestät der König von Württem- 
berg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Ba- 
den und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main bele- 
genen Theile des Großherzogthums Hessen schließen 
einen ewigen Bunde) zum Schutze des Bundesgebietes 
und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie 
zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkess). Die- 
ser Bund wird den Namen Deutsches Reich) führen 
und wird nachstehende Verfassung haben.“ 
1. In Art. 79 Abs. 1II der norddeutschen Bundesverfassung war 
ausdrücklich bestimmt: 
„Der Einkritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den 
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der 
Bundesgesetzgebung.“ Aus diesem Grunde waren die Bündnißverträge 
mit den süddentschen Staalen von dem Bundespräsidium abzuschließen und 
bedurften ebendeßhalb nicht mehr der Genehmigung der gesetzgebenden 
Faltoren der einzelnen norddeutschen Staaten, sondern lediglich des nord- 
deutschen Bundes. 
2. a. Der Bund ist ein ewiger, d. h. es kann lein einzelnes 
Bundesglied ohne verfassungsmäßige Zustimmung der sämmtlichen Con- 
trahenten aus demselben austreten. — Weiter folgt daraus, daß auch 
kein einzelner Staat auf seine Individnalität d. h. auf seine Eigenschaft 
als Staat (vergl. hiezu oben die erste Abtheilung § 37) ohne Zustimmung 
der anderen Kontrahenten zu Gunsten eines auswärtigen Staates 
verzichten und sich demselben förmlich einverleiben lassen (eine Realunion 
eingehen) kann. Controvers ist, ob ein Bundesstaat mit einem ande- 
*) Seile 8 u. 9. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.