Verfassung des deutschen Reichs.
(Reichsgesetzb. 1871 S. 64 ff.)
„Seine Majestät der König von Preußen im Namen
des Norddeutschen Bundes'), Seine Majestät der König
von Bayern, Seine Majestät der König von Württem-
berg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Ba-
den und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main bele-
genen Theile des Großherzogthums Hessen schließen
einen ewigen Bunde) zum Schutze des Bundesgebietes
und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie
zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkess). Die-
ser Bund wird den Namen Deutsches Reich) führen
und wird nachstehende Verfassung haben.“
1. In Art. 79 Abs. 1II der norddeutschen Bundesverfassung war
ausdrücklich bestimmt:
„Der Einkritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der
Bundesgesetzgebung.“ Aus diesem Grunde waren die Bündnißverträge
mit den süddentschen Staalen von dem Bundespräsidium abzuschließen und
bedurften ebendeßhalb nicht mehr der Genehmigung der gesetzgebenden
Faltoren der einzelnen norddeutschen Staaten, sondern lediglich des nord-
deutschen Bundes.
2. a. Der Bund ist ein ewiger, d. h. es kann lein einzelnes
Bundesglied ohne verfassungsmäßige Zustimmung der sämmtlichen Con-
trahenten aus demselben austreten. — Weiter folgt daraus, daß auch
kein einzelner Staat auf seine Individnalität d. h. auf seine Eigenschaft
als Staat (vergl. hiezu oben die erste Abtheilung § 37) ohne Zustimmung
der anderen Kontrahenten zu Gunsten eines auswärtigen Staates
verzichten und sich demselben förmlich einverleiben lassen (eine Realunion
eingehen) kann. Controvers ist, ob ein Bundesstaat mit einem ande-
*) Seile 8 u. 9.