Gesetz, beiressend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 1. 79
den Fesseln, welche die historische Gestaltung der inneren Grenzen Deutsch-
lands ihr anlegten;“ (stenogr. Ber. des constituir. Reichstags v. 1867,
Anlagen S. 19).
4. Ueber die Einschaltung der Worte: „Deutsches Reich“ und
„Deutscher Kaiser“, welche auf Veranlassung Seiner Majestät des Königs
von Bayern erfolgte, siehe die stenogr. Berichte der II. außerordentlichen
Session des nordd. Reichstags Pro 1870 S. 167.
I. Bundesgebiek.
Art. 1.
Das Bundesgebiet!) besteht aus den Staaten?) Preußen mit
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelizz,
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-
burg-Sondershausen, Waldeck, Neuß ällerer Linie, Neuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.3)
1. a. In Belreff des Ausdruckes „Bundesgebiet“ äußerte Fürst
von Bismarck im deutschen Reichstage (stenogr. Ber. 1871 S. 95):
„Bei den Worten „„Neichsgebiet““ und „„Bundesgebiet““ gebe ich gern
zu, daß der Unterschied sich nicht nothwendig und scharf fühlbar machk.
Es kommt aber auf den sprachlichen Begriff an, den man mit „Neich“
und „Gebiet“ verbindet. Wir haben geglaubt, daß auch da, weil die
Souvränität, die Landeshoheit, die Territorialhoheit bei den
einzelnen Staaten verblieben ist, bei Bezeichnung des Gesammt-
gebiets der Begriff des Bundesverhältnisses in den Vordergrund zu stel-
len sei.“
b. Ueber die Einheit des Bundesgebietes gegen Außen und nach
Innen siehe oben die erste Abtheilung 8 2 Ziff. IV und § 3 Ziff. V
Seite 5 und Seite 9.
2. Die Verfassung spricht sich nicht direkt darüber aus, ob nur
das gegenwärtige d. h. bei Eingehung der Verträge feststehende, oder
das jeweilige d. h. im Laufe der Zeit veränderte Gebiet der Einzel-
staaten gemeint sei, und es entsteht daher die Frage, in wieserne die
Einzelstaaten berechtigt sind, selbstständig und ohne Mitwirkung der Reichs-
gewalt Veränderungen in ihren Terrikorien vorzunehmen.?) Bei der
*) Vergleiche hiezu oben die Bemerkung zum Eingange der Verfassung
Note 2 a.