Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betressend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 2. 81 
II. Beichsgesekgebung. 
Art. 2.5) 
Innerhalb dieses Bundesgebietes:) übt das Reich das Recht 
der Gesetzgebung?) nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung“) 
und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesge- 
setzen:) vorgehen.) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche 
Kraft durch ihre Verkündigung von Neichswegen, welche vermit- 
telst eines Rrichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem pub- 
lizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen 
Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage 
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende 
Stäück des Reichsgesetzblaltes in Berlin ausgegeben worden ist.), 
1. Dieser Artikel wurde unverändert aus der norddeutschen Bun- 
desverfassung überkragen, und nur die Ausdrücke „Bundesgesetzblatt“ und 
„von Bundeswegen“ wurden in „Reichsgesetzblatt“ und „von Reichswegen“ 
umgewandelt. 
2. Hiedurch ist lediglich die äußere Grenze des Gebietes der Reichs- 
gesetzgebung bezeichuet; dem Reiche ist unbenommen, die Wirksamkeit eines 
Gesetzes auf das ganze Bundesgebiet auszudehnen oder auf einzelne Ge- 
biekstheile zu beschränken. Der Charakter eines Gesetzes als Reichsgeseh 
wird dadurch, daß in demselben Ausnahmen bezüglich einzelner Staaten 
gemacht sind, nicht alterirt. 
Ueber die Organe der gesetzgebenden Gewalt des Reiches und 
den Umsang der le esleren siehe oben die Erörkerungen in der ersten Ab- 
theilung 8 7 S. 37 ff. 
Die Verfassung enthält keine Bestimmung darüber, in welchem 
Maaße das Reich seine Gesetzgebungsbefugniß bezüglich der in seine Kom- 
petenz fallenden Materien auszuüben hat. Dasselbe kann daher eine be- 
stimmte Materie ganz und bis ins Detail regeln, oder sich auf die Ne- 
gelung einzelner Theile oder die Ausstellung allgemeiner Grundsätze be- 
schränken und das Uebrige der Landesgesehgebung überlassen. Auch bleibt 
es den Organen der Reichsgesetzgebung anheimgegeben, bestimmte Gegen- 
stände an die Verordnungsbefugniß des Bundesraths, des Bundespräsi- 
diums oder eines Vollzugsorganes zu überweisen; vergl. z. B. das Gesetz 
über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 §F 19, 
daun die Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868 
4. Die Verfassung bestimmt die Organe der Reichsgesebßgebung, 
die Art und Weise des Zustandekommens und der Verkündigung der 
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