Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 3. 
welchen dieselben im Reichsgesetzblatte vberlündet worden sind, verbindliche 
42.) 
Kraft. 
(Bundesgesehblatt 1867 S. 
Art. 3.) 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat:) 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbür- 
ger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate 
als Inländer?) zu behandeln und demgemäß zum festen Wohn- 
sitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern:), zur Erwer- 
bung von Grundstücken), zur Erlangung des Staatsbürgerrechts) 
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte?) unter den- 
selben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in 
Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben 
gleich zu behandeln ist.) 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch 
die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines an- 
deren Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung?) und 
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband'o) betreffen, 
werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz 
nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche 
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- 
nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und 
die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.“) 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht 2) im Verhältniß 
zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das 
Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Neichs. 
1. Der Art. 3 stimmt mit Art. 3 der norddeutschen Bundesver- 
fassung überein; vergleiche jedoch hiezu die Ziff. II und III des bayr. 
Schlußprotokolls. 
Zu Art. 3 wurde bereits im constituirenden Reichstage von 1867 
die Einschaltung von Grundrechten in Betreff der persönlichen Freiheit 
und Unverletlichleit der Wohnung, dann der Freiheit der Religionsaus-
	        
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