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Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 3.
welchen dieselben im Reichsgesetzblatte vberlündet worden sind, verbindliche
42.)
Kraft.
(Bundesgesehblatt 1867 S.
Art. 3.)
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat:)
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbür-
ger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate
als Inländer?) zu behandeln und demgemäß zum festen Wohn-
sitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern:), zur Erwer-
bung von Grundstücken), zur Erlangung des Staatsbürgerrechts)
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte?) unter den-
selben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in
Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben
gleich zu behandeln ist.)
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch
die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines an-
deren Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung?) und
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband'o) betreffen,
werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz
nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber-
nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und
die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.“)
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht 2) im Verhältniß
zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das
Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig
Anspruch auf den Schutz des Neichs.
1. Der Art. 3 stimmt mit Art. 3 der norddeutschen Bundesver-
fassung überein; vergleiche jedoch hiezu die Ziff. II und III des bayr.
Schlußprotokolls.
Zu Art. 3 wurde bereits im constituirenden Reichstage von 1867
die Einschaltung von Grundrechten in Betreff der persönlichen Freiheit
und Unverletlichleit der Wohnung, dann der Freiheit der Religionsaus-