Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 3. 85
übung, des Preß-, Vereins= und Versammlungswesens und des Briefgeheim-
nisses gestellt; siehe Anlagen zu den stenogr. Berichten Seite 44 u. 45.
Ein ähnlicher Antrag kehrte wieder in der II. außerordentlichen Session
des norddeutschen Reichstags von 1870; siehe Anlagen S. 111; end-
lich wurde ein darauf bezüglicher Antrag gestellt in der Session des deut-
schen Reichstags 1871; siehe maagen zu den stenogr. Berichten S. 62,
dann diese Berichte selst S.
2. Unter Indigenat 8 einerseits dasjenige Verhältniß, kraft
dessen Jemand als Deutscher (Zum Unterschiede von einem Fremden
oder Ausländer) betrachtet wird, und andererseils der Inbegriff der mit
diesem Verhältnisse verbundenen Rechte und Pflichten verstanden.
Das deutsche Indigenat (die Bundesangehörigkeit) ist dadurch
bedingt, daß die betreffende Person das Indigenat in einem bestimmlen
deutschen Einzelstaate besibt; es wird sohin mit dem Landesindigenate er-
worben und verloren. Die Grundsäße für die Erwerbung und den Ver-
lust der Bundes= und Staatsangehörigkeit sind durch das seit dem 13.
Mai 1871 auch in Bayern gellende Indigenatsgesetz vom 1. Juni 1870
für alle Bundesstaaten gleichheitlich geregelt; vergleiche hiezu unten die
drilte Abtheilung V. Mit dem Bundesindigenate sind nur die in der
Verfassung und den einzelnen Reichsgesetzen besonders bezeichneten Rechte
verbunden; dasselbe deckt sohin das Landesindigenat nicht vollständig, das
letztere kommt vielmehr in allen denjenigen Fällen zur Gellung, in wel-
chen es sich um die Ausübung gewisser nur auf die Verhältnisse
des betreffenden Staats bezügl icher öffentlicher Rechte z. B. der
Wahlrechte zu den Landesverlretungen, sohin um das Einzelstaats-
bürgerrecht handelt.
Auch mit dem Bundesstaatsbürgerrechte im engeren Sinne
d. h. mit der Fähigleit zur Ausübung gewisser auf die Verwaltung der Reichsan-
gelegenheiten bezüglicher öffentlicher Rechte ist das Bundesindigenat nicht
identisch; das lehtere bildet nur eine Voraussetzung des Bundesstaatsbürger-
rechls, zu dessen Besitz außerdem noch besondere Eigenschaften, z. B. ein
gewisses Alter, Unbescholtenheit und männliches Geschlecht erfordert werden.
Als Ausfluß des deutschen Indigenats (der Bundesangehörigkeit)
erscheinen namentlich folgende Rechte und Pflichten:
A. Rechte. a. Das Recht der Freizügigkeit innerhalb des
ganzen deutschen Reichs, und demzufolge insbesondere das Recht in jedem
Bundesstaate sich vorübergehend oder dauernd aufzuhalten, festen Wohnsitz
zu nehmen, Gewerbe zu kreiben und Grundstücke zu erwerben und zu be-
sitzen. (Vergl. hiezu das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Novem-
ber 1867);
b. das Recht, die Aufnahme in den Verband jedes Bundesstaates,
in welchem man sich niedergelassen hat, zu beanspruchen und nach erfolg-
ter Aufnahme daselbst die staatsbürgerlichen Rechte wie der Eingeborene