Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 3. 87
lande, und das Recht, sich für seine Kauffahrteischiffe der Bundesflagge
zu bedienen; (vergl. das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundes-
konsulate 2c. vom 8. Nov. 1867, und das Gesetz, betreffend die Natio-
nalität der Kauffahrteischiffe 2c. vom 25. Okt. 1867);
m. das Recht der Auswanderung und Rückwanderung, sowie des
Eintritts in fremde Dienste; (vergl. das Geseh über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
5 15, 21—23).
B. Pflichten. a. Die Pflicht der Treue und des Gehorsams
gegen das Reich und die Neichsgesetze (Art. 74 der Reichsverf.);
b. die Verbindlichkeit, zu den Reichslasten (direkten und indirekten
Steuern und Abgaben) beizutragen; (Art. 70 der Reichsverf.);
. die Pflicht nach Maßgabe der Gesetze im Heere oder der Ma-
rine Kriegsdienste zu leislen (Art. 57 ff. der Reichsverf.). Die im Aus-
lande lebenden Deutschen sind unter Umständen der Gerichtsbarkeit der
deutschen Konsuln untergeben; (vergl. das Gesetz, betreffend die Organi-
sution der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Amtspflichten der
Bundeskonsuln vom 8. Nov. 1867).
3. Der Begriff eines Ausländers oder Fremden ist sohin in keinem
Bundesstaate auf den Angehörigen eines anderen deulschen Staates mehr
anwendbar, und es fallen damit auch diejenigen landesgesetzlichen Bestim-
mungen, welche den Ausländern für die Erlangung oder Ausübung ge-
wisser Rechte lästigere Bedingungen z. B. höhere Gebühren als den In-
ländern auferlegen, für Bundcsangehörige weg; (vergl. hiezu den § 6
des Ges. v. 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Gesetze in
Bayern betr.)
4. In verschiedenen deutschen Staaten, namentlich in Bayern ge-
mäß Tit. IV § 4 der Verfassungsurkunde und § 7 der I. Verfassungs-
beilage, konnten bestimmte Staatsämter nur an Eingeborne oder an solche,
welche vorher das Indigenat erworben hatten, verlichen werden; dieses
Verhälkniß ändert sich, indem für die Folge gemäß § 9 des Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 die Anstellung in einem öffentlichen
Amte nicht durch den vorherigen Erwerb des Indigenats bedingt iss,
sondern dasselbe kraft des Gesetzes nach sich zieht. In dieser Beziehung
genießen die Bundesangehörigen vor Fremden keinen Vorzug. Die Be-
stimmung, daß jeder Deutsche zu öffentlichen Aemtern zuzulassen sei, hat
vielmehr, wie der hessische Bevollmächtigte im constituirenden Reichstage
von 1867 (Slenogr. Ber. S. 244) bemerkte, „nur den Sinn, daß die
Regierungen sich gegenseitig verpflichten, leinen Unterschied rücksichtlich der
Anstellung unter Deutschen zu machen, also Keinen, der die Fähigkeit zu
einem Staatsamte nachgewiesen, um deßwillen nicht anzustellen, weil er einem
anderen deutschen Staate angehört.“ Ein Recht auf Anstellung in
einem konkreten Falle kann sohin aus jener Bestimmung nicht gefolgert