Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 4. 89
zug auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu
gewährenden öffentlichen Unterstütmng, sowie in Bezug auf den Erwerb
und Verlust des Unterstützungswohnsitzes in jedem Bundesstaate, in wel-
chem das Gesetz gilt, als Inländer zu behandeln ist. Der Absatz III
des Art. 3 der Reichsverfassung hat daher, soweit er von der Armen-
versorgung spricht, nur noch für die übrigen Staaten, in specic für
Bayern, wo die Einführung des Unterstüßungswohnsitzes vertragsmäßig
ausgeschlossen ist, Bedeutung.
10. Hieraus folgt, daß die Bestimmungen der einzelnen Gemeinde-
gesetze, insbesondere der bayrischen Gemeindeordnungen, wonach die Aus-
übung des Gemeindebürgerrechts durch den Besitz des bayrischen Indige-
nals bedingt ist, auch fernerhin gelten. Dagegen kann von Angehörigen
anderer deutscher Staaten wegen des Eintritls in den Gemeindeverband und in
specic bei Erwerbung des Heimal= oder Gemeindebürgerrechts keine höhere
Gebühr als von Inländern gefordert werden.
11. Der Absatz V des Artikels 3 der Reichsverfassung ist im Zu-
sammenhange mit dem vorstehend in Note 9 Gesagten auszusassen. —
Die Vereinbarungen, welche der Absatz V im Auge hat, nämlich die
Uebereinkunft d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen und die hierauf bezüglichen Prolokolle vom
15. Juli 1851, 25. Juli 1854 und 39. Juli 1858, dann die Ueber-
einkunft vom 11. Juli 1853 wegen der Verpflegung erkrankter und der
Beerdigung verstorbener gegenseitiger Unterkhanen, haben daher zwischen
denjenigen deutschen Staaten, in welchen das norddeutsche Unterslützungs-
wohnsihgesetz eingeführt ist, keine Geltung mehr; vergleiche hiezu § 1
Abs. II des Unterstützungswohnsitzgesetzes und den hiedurch für jene Staa-
ten aufgehobenen § 7 des Freizügigkeits gesebes
Für Bayern wurde mit Rücksicht auf § 1 Abs. II des Unter-
slützungswohnsitgesetzes die Fortdauer der — Verträge in Ziff. III
des Schlußprotokolls ausdrüchlich anerlannt.
12. Vergleiche hiezu das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste vom 9. November 1867 §. 17, worin sich der oben in Nole
lit. g angeführte Grundsatz findet.
Art. 4.)
Der Beaufsichtigung:) Seitens des Reichs und der Gesezgeb-
ung#) desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit!), Heimaths= und
Niederlassungs-Verhältnisse), Staatsbürgerrecht"), Paß-
wesen’) und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb),
einschließlich des Versicherungswesens), soweit diese Gegen-