Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 4. 
stände nicht schon durch den Artikel 3 10) dieser Verfassung 
erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Hei- 
maths= und Niederlassungsverhältnisse 1), desgleichen über 
die Kolonisation) und die Auswanderung nach außer- 
deutschen Ländern; 
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung:) und die für die 
Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuernt); 
3) die Ordnung des Maaß--, Münz= und Gewichtssystems,), 
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von 
fundirtem und unfundirtem Papiergelde ½); 
4) die allgemeinen Bestlimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums#½); 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen 
Handels im Auslande, der Deutschen Schifffahrt) und 
ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer kon- 
sularischer Verkretung?), welche vom Reiche ausgestattel 
wird; 
8) das Eisenbahmwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestim- 
mung im Art. 46, und die Herstellung von Land= und 
Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und 
des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei-:0) und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen ) und der Zusland 
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle :2); 
10) das Post= und Telegraphenwesen ½), jedoch in Bayern und 
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Ar- 
tikel 52; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Er- 
kenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitio- 
nen überhaupt:; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht?), 
Strafrecht:#), Handels= und Wechselrecht :) und das ge- 
richtliche Verfahren ?); 
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine );
	        
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