Gesetz, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 4. 91
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei ;
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereins-
wesen?).
1. Der Artikel 4 hat augenscheinlich den Zweck, einen Gesammt-
überblick über den Umfang des Gesebgebungsrechtes des Reiches zu geben,
es finden sich daher in Art. 4 auch Materien aufgezählt, welche, wie
z. B. die indirekten Stenern, das Post= und Telegraphenwesen, das Mi-
litärwesen 2c. in späteren Artikeln wiederkehren und näher präcifirt sind.
Die Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende, in dem z. B. der Gesetz-
gebungsbefugniß des Reiches bezüglich der Reichsbeamten (Art. 18 der
Verf.), serner in Betreff der Bestimmungen über die Reichstagswahlen (Art. 20
der Verf.), dann in Betreff des Reichshaushalles und der Reichsanleihen und
Garanticen in Art. 4 keine Erwähnung geschieht, was sich wohl aus der
Natur dieser Gegenstände erklärt. — Gegenüber den Bestimmungen des
Art. 4 der norddeutschen Bundesverfassung hat die Gesetzgebungsbefugniß
des Reiches eine Erweiterung erfahren, indem die JZiff. 16 auf Grund
der Verträge neu beigesügt wurde. Sodann wurde in Nr. III 8 1 des
bayrischen Verkrags zu diesem Artikel die in Ziff. 1 desselben erwähnte
Ausnahme bezüglich der Heimal= und Niederlassungsverhältnisse gemacht;
deß gleichen findet sich in Ziff. IV des bayr. Schlußprokokolls ein Vorbe-
halt hinsichtlich der Gesehgebung über das Versicherungswesen; ferner
sind hier die Ziff. [I—III des bayr. Schlußprotokolls, welche Constatir=
ungen enthalten, zu nennen, und endlich gehören in gewisser Hinsicht auch
die in Betreff der Bier= und Brantweinsteuer zu Gunsten Bayerus,
Würtlembergs und Badens, in Betreff der Post und Telegraphie zu
Gunsten der beiden ersterwähnten Staaten, und in Betreff des Eisenbahn=
wesens zu Gunsten Bayerus vereinbarten Ausnahmen hieher; ef. die Be-
merkungen zu Art. 35, 46 und 52. In Bezug auf die Erweitcrungen,
welche der ursprüngliche Entwurf der norddeutschen Bundesverfassung durch
die Berathungen des konstituirenden Reichstags im Jahre 1867 erfahren
hat, siehe Hirsemenzel, die Verfassung des norddeutschen Bundes 1 S. 23;
es fehlten insbesondere in dem ursprünglichen Entwurfe die Worte: Paß-
wesen und Fremdenpolizei, Herstellung von Land= und Wasserstraßen,
Flößerei, Obligationsrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren, dann
Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei.
2. Das Wort „Beaussichtigung“ findet seine Erklärung einerseits
durch die Bestimmung in Art. 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung, wonach
der Bundesrath über die Beseitigung von Mängeln, welche bei der Aus-
führung der Reichsgesetze oder Verordnungen hervortreten, zu beschließen
hat, und andererseits durch Art. 17 der Reichsverfassung, welcher dem
Kaiser die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze überträgt.
Geschieht der Vollzug von Reichsgesetzen direkt durch Organe des