Gesetz, betresjend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 4. 93
Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetz=
ungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate
befugt sei.“ Durch diese Interpretation wird jedoch kaum ein unter Art. 78
Abs. II fallendes Sonderrecht der Einzelstaaten geschaffen.
7. Geseß über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.
8. Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund vom 31. Mai
1870; zur Zeit in Bayern, Württemberg und Baden nicht eingeführt.
9. Der Ausdruck „Versicherungswesen“ ist ein genereller, die Kom-
petenz der Reichsgesehgebung erstreckt sich daher auf Versicherungen jeder
Art. Bezüglich Bayerns wurde in Ziff. IV des bayrischen Schlußproto-
kolls bestimmt: „Als vertragsmäßige Bestimmung wurde festgestellt, daß,
wenn sich die Gesetzgebung des Bundes (NReiches) mit dem Immobi-
liar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden
gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayrischen
Regierung Geltung erlangen können.“ — Dieser, ein bayrisches Sonder-
recht involvirende, Vorbehalt ist zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich
erwähnt, aber deßungeachtet im Hinblick auf das Promulgationsgesetz
zweifellos auch fernerhin giltig. Nachdem hier nur die Zustimmung der
bayrischen Regierung und nicht des bayrischen Staates vorbehalten
wurde, so bedarf es bei Zustimmung der ersteren zur Einführung eines
seinerzeit etwa vom Reiche erlassenen Immobiliarversicherungsgesetzes in
Bayern keines besonderen Gesetzgebungsaltes mehr.
10. Der Art. 3 räumt zwar den Deutschen in Bezug auf den
Aufenthalt, Gewerbebetrieb 2c. in einem anderen Staate bestimmte allge-
meine Rechte ein, nachdem jedoch die Ausübung derselben in verschiede-
ner Hinsicht noch einer näheren Feststellung im Wege der Detailgeset-
gebung bedurfte, so sind einzelne der in Art. 3 erwähnten Materien in
Art. 4 Ziff. 1 wiederholt angeführt; dieß ist z. B. der Fall mit der
Freizügigkeit; die letztere ist zwar principiell in Art. 3 anerkannt, in
welcher Weise aber die Freizügigkeit zu beanspruchen, zu schützen oder zu
entziehen sei, das ist im Freizügigleitsgesetze geregelt.
In Ziff. III § 1 des bayrischen Vertrags ist bestimmt:
„das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des Bundes über
die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetz-
gebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.“
Außerdem enthält das bayrische Schlußprotokoll Ziff. 1 Folgendes:
„Es wurde von Seite des preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß 2c.
die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen
mit verbindlicher Krast in Bayern zu regeln, und daß also das für den
norddeutschen Bund erlassene Gesetz, die Aufhebung der polizeilichen Be-
schränkungen der Eheschließung betr. vom 4. Mai 1868 jedenfalls nicht
zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt
werden könnte."“