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Das Abänderungsg
Jetzt kann der Richter bei mildernden Umständen nach
freiem Ermessen anstatt Gefängnis Geld- oder Haftstrafe
verhängen. Das freie Ermessen wird nach wie vor von
der Erwägung ge
setzen verlangt und das allgemeine Wohl eine Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit gebietet. Erfreulich ist die
Verfügung des preuß. Justizministers vom 13, Dezember
19151), wonach dieser die preußischen Strafvollstreckungs-
behörden angewiesen hat, sofort sämtliche noch nicht
durch Strafvollstreckung erledigte Urteile wegen Zuwider-
handlung gegen 8 9b daraufhin zu prüfen, ob es der
Billigkeit entspricht, Gnadenerweise zu Gunsten des Ver-
urteilten von Amtswegen zu befürworten. Die Befür-
wortung soll stets für geboten erachtet werden, wenn an-
zunehmen ist, daß das Gericht nicht auf Gefängnisstrafe
erkannt haben würde, falls das neue Gesetz schon zur
Zeit der Aburteilung gegolten hätte. Das Gleiche hat die
Hamburgische Justizverwaltung angeordnet?); andere sind
gefolgt.
Zugleich hat das Abänderungsgesetz eine Entlastung
der Gerichte zur Folge. Diese können jetzt gemäß 81
Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Ent-
lastung der Strafgerichte vom 7. Okt. 1915°) die Strafe
Ebermayer, Strafdrohung des $9b des preuß. BZG., LZ. 19165,
8.806 ff., vgl. auch Delius, Bestrafung der Übertretung von Ver-
boten des Militärbefehlshabers, preuß. YBl. Bd. 36, 3. 764ff,,
Friedmann, Lex Schiffer und ihr Anwendungsgebiet, D.Str,-Ztg.
1915, S. 510.
1) JMBl. 8. 287.
2) Hann. Courier v. 30. Dezember 1915 abenda.
3) RGBI. 1915, 8. 631.