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von Verfassungsartikeln Berechtigten, sondern weist auf
$ 1 BZG. hin; der Zusammenhang zwischen diesen 8$ 1
und 5 BZG. ergibt, daß nur die in $ 1 genannten
Militärbefehlshaber zur Aufhebung der Verfassungsartikel
befugt sind. Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums
vom 17. 1X. 14 (Nr. 3299|14g A. ..1) Das Kriegsministe-
rium hält darin ın Verfolg des vorstehenden Gedankens
die Übertragung der Befugnisse des $ 5 BZG. seitens der
kommandierenden Generäle, Gouverneure und Festungs-
kommandanten auf andere Militärbefehlshaber für un-
zulässig.
Die Form »muß« nach $ 5 dieselbe sein, wie sie
für die Erklärung des Kriegszustandes selbst vorgeschrie-
ben ist. Nach richtiger Ansicht ist Trommelschlag und
Trompetenschall nicht erforderlich, es genügt eine all-
gemeine Bekanntmachung in einer der in $3 genannten
Arten!).
2) Von der ihnen sonach zustehenden Befugnis haben
die Generalkommandos verschiedenen Gebrauch gemacht.
Teils haben sie eine den 88 5 und 10 BZG. entsprechende
Bekanntmachung erlassen, teils haben sie ohne eine solche
gegangene Bekanntmachung einfach Anordnungen
getroffen, die stillschweigend die Suspension bestimmter
Verfassungsartikel voraussetzten?),
1) Haldy a.a.0O,. 8.52; vgl. näher oben 8. S1ff.
2) So z. B. die Bekauntmachungen der kommandierenden
Generäle zu Karlsruhe, Metz, Saabrücken, Straßburg v. 31. Juli
1914 betr. Preßbeschränkungen, Aushändigung von Postsendun-
gen in Gasthöfen etc. (GBl. f. Els.-Lothr. 8. 79, 89—92), ferner
die Bekanntmachung des ÖOberbefehlehabers in den Marken v.
31. Juli 1914 (Nordd. Allg. Zeitung Beibl. Nr. 179).