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Das letzte Verfahren ist durchaus inkorrekt und
findet nirgends eine Stütze. Auf jeden Fall ist es ratsam, ın
diesen Fällen eine die Suspension der in Frage kommenden
Verfassungsartikel aussprechende Bekanntmachung nach-
zuholen, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß leicht
ein Gericht in die Lage kommen könnte, die Zuständig-
keit der verbietenden Stelle nachzuprüfen und dabei zu
erforschen, ob eine die Suspension aussprechende Be-
kanntmachung einem bestimmten Verbot (z. B. die Zen-
sur betreffend) voraufgegangen ist. Eine solche nach-
trägliche Bekanntmachung ist teilweise!) auch tatsächlich
ergangen.
ö) Es ist die Ansicht geäußert, auf Grund der Er-
klärung des Kriegszustandes seien ohne weiteres alle
Grundrechte aufgehoben; 8 5 BZG. schreibe nur eine
Form vor.
Die Fassung ist ja nun auch nicht glücklich. An-
statt daß 8 5 lautet: »Die Artikel 5, 6 etc. PrVU. dürfen
aufgehoben werden«, heißt es: »Wird für erforderlich er-
achtet, die Artikel 5, 6 etc. PrVU, außer Kraft zu setzen,
so ist folgende Form zu beachten. Aber auch diese
Fassung sieht doch zweifellos einen Entschluß über die
Aufhebung im Einzelfall vor. Obiger Ansicht steht ferner
entgegen, daß eine so tief einschneidende Folge der
Erklärung des Kriegszustandes wie die Ipso-iure-Auf-
hebung von Grundrechten der Verfassung ausdrücklich
und unzweideutig im BZG. hätte ausgesprochen werden
müssen. |
4) Nun zum Inhalt des $ 5 BZG. Danach können
1) Vgl. z. B. die Bekanntmachung des stellv. Generalkom-
mandos des X. Armeekorps v. 31. Okt. 1914,