Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Das letzte Verfahren ist durchaus inkorrekt und 
findet nirgends eine Stütze. Auf jeden Fall ist es ratsam, ın 
diesen Fällen eine die Suspension der in Frage kommenden 
Verfassungsartikel aussprechende Bekanntmachung nach- 
zuholen, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß leicht 
ein Gericht in die Lage kommen könnte, die Zuständig- 
keit der verbietenden Stelle nachzuprüfen und dabei zu 
erforschen, ob eine die Suspension aussprechende Be- 
kanntmachung einem bestimmten Verbot (z. B. die Zen- 
sur betreffend) voraufgegangen ist. Eine solche nach- 
trägliche Bekanntmachung ist teilweise!) auch tatsächlich 
ergangen. 
ö) Es ist die Ansicht geäußert, auf Grund der Er- 
klärung des Kriegszustandes seien ohne weiteres alle 
Grundrechte aufgehoben; 8 5 BZG. schreibe nur eine 
Form vor. 
Die Fassung ist ja nun auch nicht glücklich. An- 
statt daß 8 5 lautet: »Die Artikel 5, 6 etc. PrVU. dürfen 
aufgehoben werden«, heißt es: »Wird für erforderlich er- 
achtet, die Artikel 5, 6 etc. PrVU, außer Kraft zu setzen, 
so ist folgende Form zu beachten. Aber auch diese 
Fassung sieht doch zweifellos einen Entschluß über die 
Aufhebung im Einzelfall vor. Obiger Ansicht steht ferner 
entgegen, daß eine so tief einschneidende Folge der 
Erklärung des Kriegszustandes wie die Ipso-iure-Auf- 
hebung von Grundrechten der Verfassung ausdrücklich 
und unzweideutig im BZG. hätte ausgesprochen werden 
müssen. | 
4) Nun zum Inhalt des $ 5 BZG. Danach können 
  
  
  
  
  
1) Vgl. z. B. die Bekanntmachung des stellv. Generalkom- 
mandos des X. Armeekorps v. 31. Okt. 1914,
	        
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