Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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bleibt durch die Erklärung des Kriegszustandes überhaupt 
unberührt. Das bringt ausdrücklich das bayer. Kriegsz. 
Gesetz v. 5. Nov. 1912 in Art. 11 zum Ausdruck: »Die 
Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Anordnung des 
Standrechts nicht berührt«, Weniger klar, aber in dem- 
selben Sinne auszulegen ist $6 BZG.1). 
Die gewöhnlichen Kriegsgerichte sind zuständig für 
das Militär, ausnahmsweise auch für Nichtmilitärper- 
sonen). 
Zur Aburteilung dieser Zivilpersonen sind die Kriegs- 
gerichte des BZG. selbst dann nicht berufen, wenn sie 
die in den Kriegszustandsgesetzen genannten Straftaten 
begangen haben, sondern eben die reinen Militärgerichte; 
diese haben natürlich auf die ihnen unterstellten Personen 
evtl. das neue materielle Strafrecht der Kriegszustands- 
gesetze anzuwenden, das für alle der staatlichen Straf- 
gewalt Unterworfenen gilt. 
Die Kriegsgerichte der Mil.StrGO. sind also ordent- 
liche Gerichte der Militärstrafgerichtsbarkeit und 
prinzipiell nur zur Aburteilung von Militärpersonen 
bestimmt. 
  
  
  
jegsgerichte des BZG. sind dagegen außer- 
ordentliche Gerichte und prinzipiell nur zur Aburteilung 
von Zivilpersonen bestimmt?). 
  
1) Anders Goldschmidt, a.a. 0. S. 19. 
2) Armeetroß und die Personen, die auf dem Kriegsschau- 
platz © ntrafbare , Handlungen gegen die rappon | und Behörden 
handlungen gegen es 160, 161 Mil, 1,8trGB. (Yel. 8 1 bie 11 
Mil.StrGO.) 
3) Gl. M. v. Schlayer, DJZ, 1914, S. 1046f,, D. Strafr.-Ztg. 
1914, 85, 467/ff.;, Trint, D. Strafr.-Ztg. 1914, S. 580#.; Mamroth,
	        
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