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bleibt durch die Erklärung des Kriegszustandes überhaupt
unberührt. Das bringt ausdrücklich das bayer. Kriegsz.
Gesetz v. 5. Nov. 1912 in Art. 11 zum Ausdruck: »Die
Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Anordnung des
Standrechts nicht berührt«, Weniger klar, aber in dem-
selben Sinne auszulegen ist $6 BZG.1).
Die gewöhnlichen Kriegsgerichte sind zuständig für
das Militär, ausnahmsweise auch für Nichtmilitärper-
sonen).
Zur Aburteilung dieser Zivilpersonen sind die Kriegs-
gerichte des BZG. selbst dann nicht berufen, wenn sie
die in den Kriegszustandsgesetzen genannten Straftaten
begangen haben, sondern eben die reinen Militärgerichte;
diese haben natürlich auf die ihnen unterstellten Personen
evtl. das neue materielle Strafrecht der Kriegszustands-
gesetze anzuwenden, das für alle der staatlichen Straf-
gewalt Unterworfenen gilt.
Die Kriegsgerichte der Mil.StrGO. sind also ordent-
liche Gerichte der Militärstrafgerichtsbarkeit und
prinzipiell nur zur Aburteilung von Militärpersonen
bestimmt.
jegsgerichte des BZG. sind dagegen außer-
ordentliche Gerichte und prinzipiell nur zur Aburteilung
von Zivilpersonen bestimmt?).
1) Anders Goldschmidt, a.a. 0. S. 19.
2) Armeetroß und die Personen, die auf dem Kriegsschau-
platz © ntrafbare , Handlungen gegen die rappon | und Behörden
handlungen gegen es 160, 161 Mil, 1,8trGB. (Yel. 8 1 bie 11
Mil.StrGO.)
3) Gl. M. v. Schlayer, DJZ, 1914, S. 1046f,, D. Strafr.-Ztg.
1914, 85, 467/ff.;, Trint, D. Strafr.-Ztg. 1914, S. 580#.; Mamroth,