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Anderer Ansicht ist Goldschmidt!. Er geht davon
aus, daß die Anordnung von Kriegsgerichten sich als
Ausfluß der Militärdiktatur darstelle. Dafür spreche die
geschichtliche Entwicklung im allgemeinen und die Ent-
stehung des preußischen Gesetzes im besonderen; dafür
spreche der Name »Kriegsgericht«, ihre Einsetzung durch
den ilitärbefehlshaber, die Bestimmung des Gerichts-
sprengels ($ 11 III BZG.), endlich die Bestätigung der
Todesurteile ($ 13, 2. 6) durch den Militärbefehlsbaber
sowie die militärische Vollzugsart der Todesurteile (8 13,
2. 8, Satz 1). Goldschnidt streift dann noch einzelne
Gründe, die gegen unsere Ansicht zu } Sprechen scheinen,
und kommt zur Folgerung. daß die Kriegsgerichte Organe
der Militärgerichtsbarkeit sind und daB daher alle Lücken,
die das preußische Gesetz in Fragen der Ürganisation
einschlisßlich der sachlichen ı Kompetenz aufweist,
Dagegen die Lücken des eigentlichen Verfahrens-
rechts will Goldschmidt nach den Bestimmung en der
Der praktische | Unterschied, der zwischen der Auf-
fassung Goldschmidts und der hier vertretenen sich ergibt,
ist nicht allzu groß, da auch Goldschmidt die Lücken
der Verfahrensvorschriften unter Anknüpfung an die StPO,
ausfüllt 2),
Über Goldschmidts Auffassung geht Mehliß*), hinaus,
der die Ergänzung der Vorschriften des BZG. lediglich
der MStGO. entnehmen will.
(rn
1) a. a. 0. 8. 12, 15, 31f.
2) a. a. OÖ. S. 38. 8) a. a. 0. 8. 33.
4) DJZ. 1916, 8. 4618.