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S. 2, 15 Halbs. 2'), die eine den $8 BZG. lediglich er-
gänzende materiellrechtliche Bedeutung hätten, weggefallen
seien.
Er geht dabei davon aus, daß nach $ 4 EGStGB.
es für die Anwendbarkeit der Todesstrafe unzweifelhaft
darauf ankomme, daß die Handlung »in einem Teile des
Bundesgebiets, das der Kaiser in Kriegszustand erklärt
hat«, begangen worden ist, sodaß daher auch nach Auf-
hebung des Kriegszustandes die Verurteilung nach $ 4
EGStGB. zu erfolgen habe. Wäre dem so, so hätte der
& 15 Halbs. 2 tatsächlich keine Berechtigung mehr, weil
dann eben für alle Verbrechen, die unter dem Kriegs-
zustande erhöht oder überhaupt nur infolge des Kriegs-
zustandes bestraft würden, eben diese Strafe auch nach
Aufhebung des Kriegszustandes beibehalten werden müßte;
folgeweise entfiele auch $13 4.8 BZG., der die Umwand-
lung der zwar rechtskräftig erkannten, aber noch nicht
vollzogenen Todesstrafe betrifft, weil das ordentliche Ge-
richt, statt die Todesstrafe umzuwandeln, wiederum auf
den Tod erkennen müßte, zumal die vom Kriegsgericht
getroffene Entscheidung der Schuldfrage und der Ver-
neinung mildernder Umstände für den ordentlichen Richter
bindend ist2).
Dem steht aber der offenbare Sinn der Vorschrift
— u un —————
1) 813 2.8 8.2 lautet: »Sind Erkenntnisse, welche auf
Todesstrafe lauten, bei Aufbebung des Belagerungszustandes
noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen
Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen
von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von
dem Kriegsgerichte ale erwiesen angenommenen Tat gewesen
sein wiirde«.
2) Ebermayer, Stenglein zu $13 Nr. 14, 16.
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