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nicht abgeurteilten Sachen auch in den Fällen des $ 4
EGStGB.nach den in diesen getroffenen Strafbestimmungen
zu erkennen haben.
Soviel über die zeitliche Geltung.
6) Die räumliche Geltung erstreckt sich auf alle
in den in BZ. erklärten Gebieten begangenen Straftaten,
soweit sie überhaupt zur Zuständigkeit der Kriegsgerichte
gehören.
7) Die sachliche Zuständigkeit der außerordent-
lichen Kriegsgerichte regeln die 88 8, 9, 10 BZG. Es
ist oben (S. 44) zwar die Auffassung vertreten, daß $& 8
BZG. durch 8 4 EGStGB. materiell beseitigt ist. Un-
berührt bleibt aber dadurch, daß die Erweiterung des
Wirkungskreises der Kriegsgerichte gemäß & 10 in Ver-
bindung mit $ 8 BZG. fortgilt. (RG. v. 19. März 1915
Strafrecht und kann demgemäß auch nur auf diesem
Gebiet Wirkung beanspruchen, sodaß, wenn durch ihn
&8 BZG, seine materielle Bedeutung verloren hat, daraus
noch keineswegs ohne weiteres folgt, daß mittelst seiner
Vorschrift zugleich in die nach Art. 68 RV. mit reichs-
gesetzlicher Kraft versehenen rein prozeßrechtlichen
Bestimmungen des $ 10 BZG. eingegriffen werden sollte«.
& 4 EGStGB. hat dagegen nicht den Wirkungskreis
der Kriegsgerichte erweitern können; denn diesem kommt
nur materielle Wirkung zu; die in ihm außerdem an-
88 322—324 StGB. gehören daher nicht zur kriegsgericht-
lichen Zuständigkeit!).
1) Vgl. Hertel, D. Strafr.-Ztg. 1915, 8. 326; ferner Olshausen
Goltd. Arch. Bd. 61, S. 507.