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Danach sind die Kriegsgerichte zuständig für Hoch-
verrat, Landesverrat ($$ 80-82 StGB.}, tätliche Widerset-
zung, Aufruhr, Gefangenenbefreiung, Meuterei (88 113-122
StGB.), Mord (8$ 207, 2i1l StGB.), Raub, Erpressung
(55 249 —256 StGB.), Brandstiftung (8$ 306—308, 311
StGB.)2), Überschwemmung (88 312—314 StGB.), Zer-
störung von Eisenbahnen und Telegraphen (88 315—317
StGB.); ferner 88 56—61, 96—100, 105—110, 129—136,
144 MStGB., dazu $ 9 BZG.
Endlich ist die Zuständigkeit der Kriegsgerichte für
die Aburteilung aller Verstöße gegen die auf Grund
des 8 9b ergangenen Verbote des Militärbefehlshabers
begründet.
Voraussetzung ist aber, daß alle genannten Ver-
brechen?) nach der Erklärung des Belagerungszustandes
begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. Wenn dies
der Fall ist, sind die Kriegsgerichte ausschließlich für
die Aburteilung der genannten, aber auch nur dieser
Jandlungen zuständig, auch im Fall, daß die Hand-
lungen mit anderen nicht zur Zuständigkeit der Kriegs-
gerichte gehörenden Delikten zusammenfließen oder
in Konnexität stehen (reell oder ideell konkurrieren).
1) Also alle Fälle der Brandstiftung, nicht nur für die in
$ 4 EGStGB. erwähnten Tatbestände der 88 307, 311, StGB.;
dies ist unbedenklich umsomehr anzunehmen, als sich der in
diesen Vorschriften aufgestellte Begriff der Brandstiftung mit
jenem in 8 10 BZG. vorausgesetzten (siehe $ 286—287, 289
preuß. StGB. v. 14. April 1851) im wesentlichen deckt. (Vgl.
RG vw. 19. III. 1915 IV 38/15, s. auch Fittbogen IW. 1915,
8. 612f., L2. 1915, S. 666).
2) Die Bezeichnung als Verbrechen ist hier nicht im Sinne
der Dreiteilung (Übertretungen, Vergehen, Verbrechen) zu ver-
stehen.