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In der anderen Entscheidung vertrat das Gericht die
Ansicht, daß die gefährliche Körperverletzung des $ 223a
StGB. mit dem — während des Kriegszustandes unter
8 10 BZG. fallenden — Vergehen nach $ 113 StGB. ein
und dieselbe strafbare Handlung bilde; die Strafe sei
daher aus $ 223a StGB. zu entnehmen und daher die
Zuständigkeit des außerordentlichen Kriegsgerichts nach
& 10 überhaupt nicht gegeben.
Der gleichen wie der hier vertretenen Meinung sind
Ebermayer!), Müller®), Cramer),
Das später erkennende ordentliche Gericht hat, so-
weit Realkonkurrenz in Frage steht, gemäß 8 79 StGB.
evtl. eine Gesamtstrafe zu bilden. Vgl. dazu RG. v. 26.11.
1915, IV 2/15, DJZ. 1915, S. 520.
A. war durch ein nach & 10 BZG. angeordnetes
außerordentliches Kriegsgericht am 5. September 1914
wegen tätlicher Widersetzung zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt worden, die von der Strafkammer nicht berück-
sichtigt wurde, als sie am 13. November 1914 den A.
wegen anderer, am 18. August 1914 verübter Straftaten
gleichfalls zu Gefängnis verurteilte. Auf Revision der
Staatsanwaltschaft erfolgte Aufhebung im Strafausspruche:
»Der Anwendung des $ 79 StGB. steht nicht ent-
gegen, dab die frühere Verurteilung von einem außer-
ordentlichen Kriegsgericht ausgesprochen war. Ein solches
ist, sofern seine Einsetzung gemäß Art, RV. statt-
gefunden hat, den reichsgesetzlich bestellten Sonderge-
richten beizuzählen, die hinsichtlich ihres Bestehens durch
I} a.a. OÖ. Anm. 2, Abs. 1 zu $ 10.
2) Recht 1915, S. 43.
3) Recht 1915, 8. 83f., Nr. II.