Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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das GVG. (88 13, 16) unberührt geblieben sind, und es 
ist kein Grund erfindlich, weshalb einer Strafe gegenüber, 
die von einem derartigen Gericht erkannt worden sei, 
dem Verurteilten die im Strafgesetz vorgesehene Ver- 
günstigung der Bildung einer Gesamtstrafe versagt sein 
sollte. Die Annahme einer Unanwendbarkeit des 5 79 
SstGB., müßte um so widersinniger erscheinen als auch 
das außerordentliche Kriegsgericht an die Vorschriften des 
StGB., zu welchen $ 79 gehört, gebunden ist. 
Allerdings treten diese Kriegsgerichte in einem durch 
die Dauer des Kriegszustandes und durch die Zuweisung 
bestimmter einzelner Straftaten zur Aburteilung zeitlich 
und sachlich beschränkten Umfang an die Stelle der 
ordentlichen Gerichte, deren Zuständigkeit damit zugleich 
in derselben Begrenzung ausscheidet. Allein auch dies 
ist nıcht geeignet, der Anwendung des $ 79 durch die 
Strafkammer hindernd in den Weg zu treten, da Zu- 
ständigkeit für die früher abgeurteilte Tat keine Vor- 
aussetzung der Entscheidung im Sinne des $ 79 bildet, 
weil hierbei der Inhalt jener Verurteilung unberührt 
bleibt und es sich lediglich um die Berücksichtigung der 
dort festgesetzten Strafe für die zu bewirkende Straf- 
zumessung in der durch das Gesetz vorgeschriebenen 
Weise handelt. 
Auch die Teilnahme an den genannten Delikten fällt 
unter die Zuständigkeit der Kriegsgerichte (Mittäterschaft 
& 47 StGB., Anstiftung $ 48, Beihilfe $ 49). Nicht 
dagegen Begünstigung, also der dem Täter oder einem 
Teilnehmer nach der Begehung eines Verbrechens oder 
Vergehens wissentlich geleistete Beistand, auch nicht, 
wenn sie gemäß 8 257 III StGB. als Beihilfe zu be- 
strafen ist, weil sie dem Täter vor der Tat zugesagt 
   
  
  
  
    
 
	        
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