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das GVG. (88 13, 16) unberührt geblieben sind, und es
ist kein Grund erfindlich, weshalb einer Strafe gegenüber,
die von einem derartigen Gericht erkannt worden sei,
dem Verurteilten die im Strafgesetz vorgesehene Ver-
günstigung der Bildung einer Gesamtstrafe versagt sein
sollte. Die Annahme einer Unanwendbarkeit des 5 79
SstGB., müßte um so widersinniger erscheinen als auch
das außerordentliche Kriegsgericht an die Vorschriften des
StGB., zu welchen $ 79 gehört, gebunden ist.
Allerdings treten diese Kriegsgerichte in einem durch
die Dauer des Kriegszustandes und durch die Zuweisung
bestimmter einzelner Straftaten zur Aburteilung zeitlich
und sachlich beschränkten Umfang an die Stelle der
ordentlichen Gerichte, deren Zuständigkeit damit zugleich
in derselben Begrenzung ausscheidet. Allein auch dies
ist nıcht geeignet, der Anwendung des $ 79 durch die
Strafkammer hindernd in den Weg zu treten, da Zu-
ständigkeit für die früher abgeurteilte Tat keine Vor-
aussetzung der Entscheidung im Sinne des $ 79 bildet,
weil hierbei der Inhalt jener Verurteilung unberührt
bleibt und es sich lediglich um die Berücksichtigung der
dort festgesetzten Strafe für die zu bewirkende Straf-
zumessung in der durch das Gesetz vorgeschriebenen
Weise handelt.
Auch die Teilnahme an den genannten Delikten fällt
unter die Zuständigkeit der Kriegsgerichte (Mittäterschaft
& 47 StGB., Anstiftung $ 48, Beihilfe $ 49). Nicht
dagegen Begünstigung, also der dem Täter oder einem
Teilnehmer nach der Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens wissentlich geleistete Beistand, auch nicht,
wenn sie gemäß 8 257 III StGB. als Beihilfe zu be-
strafen ist, weil sie dem Täter vor der Tat zugesagt