Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Als Zivilrichtter kommen nicht in Betracht zum 
Militärdienst einberufene Richter, die der Reserve- oder 
Landwehr angehören, da sie zur Zeit nicht »richterliche 
Zivilbeamte« sind. 
  
Die beiden Zivilrichter sind von dem Vorstand des 
Zivilgerichts des Ortes zu bezeichnen. Vorstand des Zivil- 
gerichts ist der im Rang höchststehende definitiv ange- 
stellte Richter, dessen Zuständigkeit sich auf den in Kriegs- 
zustand erklärten Ort oder Distrikt erstreckt (z. B. der 
Präsident des Oberlandesgerichts f. d. Provinz); ist dieser 
nicht in der Lage, eine Anordnung zu treffen, so entfällt 
seine Zuständigkeit und der im Rang höchststehende 
Richter des Ortes, für den die Anordnung erfolgen soll, 
tritt an seine Stelle. 
   
  
  
    
  
Für die Zivilmitglieder des Kriegsgerichts können 
Stellvertreter bestellt werden; ob der zum Stellvertreter 
des Vorsitzenden Bestellte diesen auch im Vorsitz vertritt, 
muß die Bestellung ergeben!). 
Die drei Offiziere sınd von dem Militärbefehlshaber 
des Ortes zu ernennen ($ 12 III BZ2Q.). 
Die örtliche Zuständigkeit ist nach den allgemeinen 
Grundsätzen zu beurteilen. 
Unter mehreren zuständigen Kriegsgerichten ent- 
scheidet die Prävention. 
Den Vorsitz ın den Sitzungen führt ein richterlicher 
Beamter, welcher, ist nicht bestimmt. Mangels einer be- 
sonderen Anordnung ist anzunehmen, daß zwischen den 
beiden richterlichen Beamten Rang, evtl. Dienst- oder 
Lebensalter entscheidet. 
  
  
— | 
1) Goldschmidt a a. OÖ. 8. 17.
	        
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