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Auch schweigt das Gesetz darüber, wer den Vorsitz
führt, wenn kein richterlicher Beamter zugezogen werden
konnte. In diesem Falle dürfte der als Zivilbeamter zu-
gezogene Auditeur, also ein Militärjustizbeamter (Kriegs-
gerichtsrat), den Vorsitz zu führen haben!).
Der Vorsitzende hat, bevor das Gericht seine Ge-
schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten
Offiziere, evtl. diejenigen Zivilmitglieder, die dem Richter-
stand nicht angehören, zu vereidigen ($ 12 Abs. II BZG.).
Den: Vorsitzenden liegt die Prozeßleitung, d. i. die
Fürsorge für ungestörte zweckentsprechende Verhandlung
der Sache, ob, und zwar die formelle gemäß 88 177—185
GVG. (Sitzungspolizei) und die materielle, d. i. die Für-
sorge für sachgemäße Erörterung des Streitverhältnisses;
in analoger Anwendung der 88 237—241 StPO.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls
ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeich-
nender und von ihm zu beeidigender Beamter der Zivil-
verwaltung zugezogen ($ 12 IV BZG.). Er ist gleichwie
im ordentlichen Prozeß notwendiges Mitglied des ord-
nungsmäßig besetzten Gerichts. Es finden die Vorschriften
der StPO. und des GVG. analoge Anwendung, Der Ge-
richtsschreiber hat sich den Gerichtsschreibergeschäften
auch außerhalb der Gerichtsverbandlungen zu unter-
ziehen?),
11) Die Parteien des Prozesses vor den Kriegs-
gerichten wie des Strafprozesses überhaupt sind der Staat
und der Beschuldigte.
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1) Vgl. Stenglein a. a. O. 4. Aufl. zu $ 11, Goldschmidt
2, a. OÖ. S. 17.
2) Pr. J. Min. Verf. v. 9. X. 14, JMBl. S. 767.