Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Auch schweigt das Gesetz darüber, wer den Vorsitz 
führt, wenn kein richterlicher Beamter zugezogen werden 
konnte. In diesem Falle dürfte der als Zivilbeamter zu- 
gezogene Auditeur, also ein Militärjustizbeamter (Kriegs- 
gerichtsrat), den Vorsitz zu führen haben!). 
Der Vorsitzende hat, bevor das Gericht seine Ge- 
schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten 
Offiziere, evtl. diejenigen Zivilmitglieder, die dem Richter- 
stand nicht angehören, zu vereidigen ($ 12 Abs. II BZG.). 
Den: Vorsitzenden liegt die Prozeßleitung, d. i. die 
Fürsorge für ungestörte zweckentsprechende Verhandlung 
der Sache, ob, und zwar die formelle gemäß 88 177—185 
GVG. (Sitzungspolizei) und die materielle, d. i. die Für- 
sorge für sachgemäße Erörterung des Streitverhältnisses; 
in analoger Anwendung der 88 237—241 StPO. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls 
ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeich- 
nender und von ihm zu beeidigender Beamter der Zivil- 
verwaltung zugezogen ($ 12 IV BZG.). Er ist gleichwie 
im ordentlichen Prozeß notwendiges Mitglied des ord- 
nungsmäßig besetzten Gerichts. Es finden die Vorschriften 
der StPO. und des GVG. analoge Anwendung, Der Ge- 
richtsschreiber hat sich den Gerichtsschreibergeschäften 
auch außerhalb der Gerichtsverbandlungen zu unter- 
ziehen?), 
  
11) Die Parteien des Prozesses vor den Kriegs- 
gerichten wie des Strafprozesses überhaupt sind der Staat 
und der Beschuldigte. 
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1) Vgl. Stenglein a. a. O. 4. Aufl. zu $ 11, Goldschmidt 
2, a. OÖ. S. 17. 
2) Pr. J. Min. Verf. v. 9. X. 14, JMBl. S. 767.
	        
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