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Der Staat wird im kriegsgerichtlichen Verfahren durch
den Berichterstatter, der entweder ein Auditeur oder
in dessen Ermangelung ein Offizier ist, vertreten; dieser
ist offenbar als Staatsanwalt gedacht.
Ihm liegt ob, ȟber die Anwendung und Handhabung
des Gesetzes zu wachen, demgemäß alle auf Anwendung
und Handhabung des Gesetzes bezüglichen Anträge zu
stellen und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit
zu fördern« ($ 12 III, S.2 BZG.), also ein gerechtes Urteil
anzustreben und nicht einseitig die Interessen der Anklage
zu vertreten. (Vgl. & 158 IL StPO.)
Darüber hinaus ist anzunehmen, daß dem Bericht-
erstatter gleich dem Staatsanwalt die Verbrechens-
ermittelung obliegt, soweit er sie für erforderlich erachtet,
um die Sache dem Kriegsgericht zu unterbreiten!)., Er
ist aber nicht ermächtigt, im Ermittelungsverfahren Zeugen
eidlich zu vernehmen, weil dies eine richterliche Hand-
lung wäre. Die richterlichen Handlungen sind ihm aber
entzogen und den Kriegsgericht selbst oder seinem Vor-
sitzenden, evtl. einem anderen ordentlichen Gericht vor-
behalten.
Die Richtigkeit der Behauptung, daß der Bericht-
erstatter als Staatsanwalt gedacht ist, ergeben die Ver-
handlungen in der I. und II. Kanımer.
Der Reg.-Komm, Fieck erklärte, daß es die Absicht
gewesen sei, dem Berichterstatter die Funktionen des
Staatsanwalts beizulegen und der Berichterstatter habe,
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1) Schäffer, LZ. 1915, S. 494; Ebermayer Nr. 6 zu $ 13;
vgl. auch Mamroth, D. Strafr.-Ztg. 1914, 8. 642; in der Praxis
leitet sie auch bald der Vorsitzende, bald ein richterliches Mit-
glied des Kriegsgerichts, bald der Untersuchungsrichter des
Landgerichts, bald ein Amtariehter.