Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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wie im Verfahren der französischen Militärgerichte der 
»capitaine rapporteur«, die Verpflichtung, die Sache vor- 
zutragen, die Anklage zu motivieren und den Strafantrag 
zu stellen!). 
Unerheblich ist dabei, daß dem Reg.-Komm. Fleck 
insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als der »rapporteur« 
des französischen Militärgerichtsverfahrens-»Berichterstatter« 
soll offenbar die Verdeutschung von »rapporteur« sein — 
keine der Funktionen hat, die ihm dieser zuschreibt, dieser 
vielmehr die Funktionen des Untersuchungsrichters hat. 
Dies hebt Goldschmidt?) hervor, er sagt selbst »falsa de- 
monstratio non prodest«, kommt aber gleichwohl zu dem 
Ergebnis, zwischen dem »Untersuchungsführer« ($ 150 
MStGO.), dem seitens des Militärbefehlshabers mit der 
Erforschung des Sachverhalts beauftragten Kriegsgerichts- 
rat, der für das Vorverfahren die Stellung des Staats- 
anwalts und Untersuchungsrichters des bürgerlichen Straf- 
prozesses vereine, und dem in der Sitzung des Kriegs- 
gerichts fungierenden »Berichterstatter« zu unterscheiden; 
zwischen beiden könne »Personalunion« bestehen. 
Goldschmidt?) und vor ihm schon Mehlißt) stützen 
sich auf die Worte des Reg.-Komm. Fleck®): 
»Wenn Fälle vorkommen, die sich zur Verweisung 
vor ein außerordentliches Kriegsgericht eignen, soll näm- 
lich der betr. Militärbefehlshaber die Sache soweit vor- 
bereiten lassen, bis sie dem Kriegsgerichte zur Aburteilung 
vorgelegt werden kann.« 
  
  
  
  
  
    
  
  
1) Sten. Ber. der 2. Kammer 1851 II, S. 1369; Sten. Ber. 
der 1. Kammer 1850/51 II, S. 1242-43. 
2) a.2.0.98. 18. ö} a. a. O. 5. 35. 
4) a. a. 0. 8. 4621. 
5) Sten. Ber. der 1. Kammer 1850/61 II, S. 1242/43. 
 
	        
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