Diese Bemerkung des Reg
die Frage, wer die Vorbereitung des Verfahrens in Händen
haben soll, garnicht berühren, sie will vielmehr die Gel-
tung des Anklageprinzips (im Gegensatz zum Inqui-
sitionsprinzip) auch für das kriegsgerichtliche Verfahren
festlegen: Die Sache soll soweit vorbereitet werden, bis
sie dem Kriegsgericht vorgelegt werden kann, also Ein-
schreiten des Gerichts erst auf Klage. In dieser Auf-
fassung bestärkt der Schlußsatz der Bemerkung, den
Goldschmidt ganz fortläßt: »Das Kriegsgericht darf also
nur dann in Funktion treten, wenn ihm eine Sache
zur Aburteilung vorgelegt wird«,
Damit ist die Auffassung, daß der Berichterstatter
die Vorbereitung des Verfahrens in Händen habe, also
der Staatsanwalt sei, sehr wohl vereinbar.
Die zweite Kammer hat denn auch tatsächlich den
Ausdruck »Berichterstatter« durch den Ausdruck »Staats-
anwalt« ersetzt!).
Die erste Kammer stellte den Ausdruck »Bericht-
erstatter« wieder her, nicht weil der Ausdruck »Staats-
anwalt« sachlich unberechtigt sei, sondern weil sie meinte,
es sei für den Beschuldigten beunruhigend, wenn ein
»Staatsanwalt«e gemäß $ 13 Ziff. 3 BZG. die Sache vor-
trage und sich über die Resultatgo der Vernehmungen
und die Anwendung des Gesetzes äußere?),
Die zweite Kammer gab nach, nachdem die Kommis-
sion die Annahme des Beschlusses der ersten Kammer
mit der Begründung empfohlen hatte, es handle sich bei
Aue
NER
1) Sten. Ber. d. 2. Kammer 1851 ]I, 8. 79.
2) Abg. v. Zander, Mathis, Sten. Ber. 1. Kammer 1850/51
II, S, 1242/43.