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der Wahl des Ausdrucks »Staatsanwalt« oder »Bericht-
erstatter« nur um eine »Fassungssache«!).
Nach allem erscheint es zweifelsfrei, daß der Bericht-
erstatter des BZG. als Staatsanwalt aufzufassen ist.
Gl. M. das Oberlandesgericht »Köln«®):
Der Berichterstatter des außerordentlichen Kriegs-
gerichts in S. hatte im Krmittelungsverfahren mehrere
Zeugen vereidigt. Da er glaubte, einer der Zeugen habe
einen Meineid geleistet, übergab er die Akten der Staats-
anwaltschaft, die auch die Eröffnung der Voruntersuchung
beantragte. Auf Antrag des Untersuchungsrichters gemäß
8 178 StPO. entschied die Strafkammer, daß der Antrag
des Staatsanwalts auf Eröffnung der Voruntersuchung ab-
zulehnen sei. Der Berichterstatter eines außerordentlichen
Kriegsgerichts sei nicht Mitglied dieses Gerichts, wede
durch Gesetz vom 4. VI. 51 noch sonst seien ihm richter-
liche Funktionen übertragen, seine Stellung und Auf-
gabe entspreche der eines Staatsanwalts. Die be-
sonderen richterlichen Handlungen seien dem Kriegsgericht
und dessen Vorsitzenden vorbehalten. Daher sei dem
Berichterstatter die Abnahme von Eiden nicht über-
tragen, die MStGO. fände auf das Verfahren des außer-
ordentlichen Kriegsgerichts als dem eines Zivilgerichts
keine Anwendung.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OLG.
verworfen. Die Gründe des Landgerichts seien zutreffend;
die e abweichende Ansicht vom I, St. A. Dr. Mehliß®) sei
1) sten. Ber, d. 2, Kammer 1851 Il, S. 1369.
2) DIZ. 1915, S. 933: Urteil vom 28. Mai 1915 12 W.
213/16,
3) DJZ. 1915, S. 461.