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angesichts der Entstehung des Ges. v. 4. VI. 51 ala
zutreffend nicht anzusehen; hiernach habe s. Zt. Ein-
verständnis darüber bestanden, daß die Stellung
des Berichterstatters der des Staatsanwalts ent-
spreche!).
Der Dienstaufsicht oder Polizeigewalt des Gerichts
ist der Berichterstatter nicht unterstellt (vgl. $ 151 GV@.).
Dagegen ist er dem Militärbefehlshaber gegenü
vollem Gehorsam verpflichtet und hat seinen Anordnungen
und Anweisungen Folge zu leisten.
In der Verhandlung vor dem Kriegsgericht trägf
der Berichterstatter in Anwesenheit des Beschuldigten
die diesem zur Last gelegte Tat vor, später wird ihm
gleich dem Staatsanwalt zur Äußerung über die Resultate
der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes das
Wort gestattet (vgl. 813 2.3 B2G.).
Privatkläger und Nebenkläger existieren im
kriegsgerichtlichen Verfahren nicht.
12) Der Beschuldigte — der Angeklagte im Sinne
der StPO. (vgl. 8 155 StPO.) — ist zum Erscheinen vor
Gericht verpflichtet. (Vgl. $ 13, 2.3 BZG.: »In Anwesen-
heit des Beschuldigten«, Abs. IL, III, IV: das Urteil wird
dem Beschuldigten verkündet.) Sonst findet evtl, Vor-
führung statt. Die 88 133, 230, 253 StPO. finden ent-
sprechende Anwendung.
Zur Aussage ist der Beschuldigte nicht verpflichtet.
Über die Art der Vernehmung sagt das Gesetz nur:
1) Sten. Ber. über Verhandlungen der Il, Kammer, Berlin
1851, Bd. DO, 8. 1369 u. Anl. Bd. IV, 8. 802f.
Vgl. auch Verf. d. Kriegsminist. v. 17. November 1914, die
die gleiche Auffassung zeigt; ferner OLG. »Kolmar« v. 9. VI. 16
»Recht« 1915, S. 350, Nr. 600.