Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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angesichts der Entstehung des Ges. v. 4. VI. 51 ala 
zutreffend nicht anzusehen; hiernach habe s. Zt. Ein- 
verständnis darüber bestanden, daß die Stellung 
des Berichterstatters der des Staatsanwalts ent- 
spreche!). 
Der Dienstaufsicht oder Polizeigewalt des Gerichts 
ist der Berichterstatter nicht unterstellt (vgl. $ 151 GV@.). 
Dagegen ist er dem Militärbefehlshaber gegenü 
vollem Gehorsam verpflichtet und hat seinen Anordnungen 
und Anweisungen Folge zu leisten. 
In der Verhandlung vor dem Kriegsgericht trägf 
der Berichterstatter in Anwesenheit des Beschuldigten 
die diesem zur Last gelegte Tat vor, später wird ihm 
gleich dem Staatsanwalt zur Äußerung über die Resultate 
der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes das 
Wort gestattet (vgl. 813 2.3 B2G.). 
Privatkläger und Nebenkläger existieren im 
kriegsgerichtlichen Verfahren nicht. 
12) Der Beschuldigte — der Angeklagte im Sinne 
der StPO. (vgl. 8 155 StPO.) — ist zum Erscheinen vor 
Gericht verpflichtet. (Vgl. $ 13, 2.3 BZG.: »In Anwesen- 
heit des Beschuldigten«, Abs. IL, III, IV: das Urteil wird 
dem Beschuldigten verkündet.) Sonst findet evtl, Vor- 
führung statt. Die 88 133, 230, 253 StPO. finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Zur Aussage ist der Beschuldigte nicht verpflichtet. 
Über die Art der Vernehmung sagt das Gesetz nur: 
  
    
    
    
  
  
1) Sten. Ber. über Verhandlungen der Il, Kammer, Berlin 
1851, Bd. DO, 8. 1369 u. Anl. Bd. IV, 8. 802f. 
Vgl. auch Verf. d. Kriegsminist. v. 17. November 1914, die 
die gleiche Auffassung zeigt; ferner OLG. »Kolmar« v. 9. VI. 16 
»Recht« 1915, S. 350, Nr. 600. 
 
	        
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