Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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der Beschuldigte wird aufgefordert, sich über die ihm zur 
Last gelegte Tat zu erklären ($ 13, 2.3 ID); zur Ergän- 
zung gilt $ 242 StPO., insbesondere dessen Abs. II: Ver- 
nehmung des Beschuldigten über seine persönlichen Ver- 
hältnisse zwecks Feststellung der Identität (vgl. auch 
& 136 StPO.). 
Die Rechte des Beschuldigten beschränken sich auf 
die Verhandlung vor dem Kriegsgericht. Hier hat der 
Beschuldigte, wie der Angeklagte in der Hauptverhand- 
lung im ordentlichen Strafprozeß, die gleichen Rechte 
wie der Berichterstatter, insbesondere muß ihm auch 
das wertvolle Recht der direkten Ladung gemäß 8 219, 
221 StPO. zugestanden werden. 
Anspruch auf Gehör vor der Verhandlung vor dem 
jegsgericht hat der Beschuldigte nicht, Es hängt mit 
der Eigentumlichkeit des Kriegsgerichtlichen Verfahrens 
zusammen, daß er Beschuldigter nur dadurch wird, daB 
ihm eröffnet wird, es schwebe ein kriegsgerichtliches Ver- 
fahren gegen ihn!). 
  
  
  
  
Annahme eines Verteidigers ist zulässig; ein Ver 
teidiger muß dem Beschuldigten von Amtswegen von 
dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, wenn es 
sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, »bei denen 
nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe als 
Gefängnis bis zu einem Jahre eintritte — notwendige 
Verteidigung. 
Die Worte »nach dem allgemeinen Strafrecht« schließen 
nicht aus, daß auch in den Fällen des Sonderstrafrechts 
oder des Ausnahmestrafrechts eine Verteidigung erforder- 
lich ist, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis 
  
  
  
3) So auch Goldschmidt a. a. O. 8. 38.
	        
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