Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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droht ist. (Vgl. auch $ 141 StPO.) Mehrfache Ver- 
ang: 
teidigung ist gemäß $$ 146, 226 StPO, zulässig. 
Bezgl. des Personals der Verteidigung gelten nicht 
ahlverteidigung) und $ 144 
  
teidigeramt fähigen Personen ist vielmehr mit Rücksicht 
auf die gebotene Beschleunigung des Verfahrens un- 
begrenzt. 
Die Aufgaben der Verteidigung sind dieselben wie 
im ordentlichen Strafprozeß, insbesondere Förderung der 
Wahrheitsermittlung in der Richtung der Entlastung, 
Nichthinderung in der Richtung der Belastung. 
Hilfsmittel der Verteidigung sind völlig freier Ver- 
kehr mit dem Beschuldigten ($ 148 StPO.) Möglichkeit 
der Akteneinsicht ($ 147 StPO.) das Recht, bei Akten 
definitiver Beweisaufnahme, d.h. solcher, die in der kriegs- 
gerichtlichen Verhandlung verwertet werden, falls solche 
überhaupt vorkommen, zugegen zu sein, endlich Möglich- 
keit, Anträge an den Berichterstatter und das Gericht zu 
stellen. Anwesenheit des Verteidigers in der kriegsgericht- 
lichen Verhandlung ist bei notwendiger Verteidigung er- 
forderlich (vgl. & 145, 227 StPO.). 
Bezgl. Nebenparteien (gesetzlicher Vertreter: 88 137 
Il, 140 Nr. 2 StPO. Anhörung gemäß $ 149 II, bei 
Minderjährigkeit $ 268, Ehemann $ 149 I StPO.) gilt 
ähnliches wie im Strafprozeß. 
13) Nun zum Prozeßverfahren. 
Im Gesetz selbst ausgesprochene Grundsätze sind 
Öffentlichkeit und Mündlichkeit ($ 13, Z. 11 
BZG.. Aus der Mündlichkeit folgt, daß die Haupt- 
verhandlung in Anwesenheit der Parteien und des Ge- 
richts stattfinden muß ($ 13, 2. 3 I BZG., vgl. $$ 225, 
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