Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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229 StPO, ($ 232 StPO. findet jedoch entsprechende 
Anwendung)), daß ferner die Urteilsgrundlage nur das 
in der Hauptverhandlung im Wege ordnungsmäßiger 
Beweisaufnahme produzierte und deshalb der Parteikritik 
unterstehende Material ist (vgl. 88 246, 260 StPO.), endlich 
die zeitliche Konzentrierung des Prozeßstoffes ($ 228 StPO,, 
dazu vgl. auch $ 207). 
Über die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt $ 13, 
Z. 1 BZG.: »Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; 
die Öffentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen 
öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen 
werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls 
messen erachtet. Die Bestimmung in dieser 
Fassung geht sehr weit und kann leicht übertrieben 
werden. Es erscheint für die Zukunft schärfere Begren- 
zung erwünscht. 
Die Geltung des Legalitäts- und des Anklage- 
prinzips ist nicht ausdrücklich hervorgehoben, versteht 
sich aber von selbst und ergibt sich auch aus der Ent- 
stehungsgeschichte (vgl. die oben 8. 126f. zitierte Äußerung 
des Reg.-Komm. Fleck1)). 
Aus dem Anklageprinzip folgt, daß der Auditeur, 
der als Berichterstatter zu fungieren hat, nicht zugleich 
Zivilmitglied des Gerichts im Sinne des $ 11 II, S.2 
BZG. sein kann. Wenn kein anderer Auditeur zur Ver- 
fügung steht, ist daher ein Offizier zum Berichterstatter 
zu ernennen (vgl. $ 15 IL, S. 1 BZ2G.); jedenfalls darf 
unter keinen Umständen der Auditeur zugleich die Ver- 
brechensermittlung und die Aburteilung auf Grund des 
von ihm selbst zusammengebrachten Aktenmaterials in 
  
  
  
    
  
  
  
  
1) Ber. d. 1. Kammer, Sess. 50/51, Bd. 2, 8. 1242ff.
	        
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