Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Händen haben. Tatsächlich sind ihm auch weder im 
BZG, noch sonst in einem anderen Gesetz richterliche 
Funktionen übertragen. 
Das Legalitätsprinzip gebietet auch dem Bericht- 
erstatter gleich dem Staats: 
  
nwalt im ordentlichen Prozeß 
die Pflicht zur Erbebung der Anklage bei zureichenden 
tatsächlichen Anhaltspunkten; $ 152 II StPO. ist ent- 
sprechend anzuwenden (Ausnahmen: StGB. $8 14, N. 
Freilich gibt es im kriegsgerichtlich 'erfahrer 
nicht den 88 169—171 StPO. entsprechende Vorse riften, 
die im ordentlichen Prozeß die strenge Durchführung des 
Prinzips garantieren, Eine analoge Anwendung der StPO. 
ist bei dem ganz anders gearteten Aufbau der Kriegs- 
gerichte hier ausgeschlossen. 
Der Prozeßbetrieb, d. i. die Fürsorge für das 
Fortschreiten des Prozesses von seinen Anfängen bis zum 
Urteil, erfolgt von Amtswegen durch die beteiligte 
Behörden. 
Eine Regelung über die Fristen findet sich im 
BZG, nicht. Gesetzliche Fristen des BZG. gibt es daher 
überhaupt nicht; richterliche Fristen sind nach freiem 
Ermessen des Gerichts zu bestimmen; für die Krist- 
berechnung gelten 88 42, 43 StPO. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stanc 
Sinne der 88 44-47 StPO. ist ausgeschlossen; sie würde 
dem Zweck des Verfahrens widersprechen. 
Die Zustellungen im kriegsgerichtlichen Verfahren 
erfolgen grundsätzlich von Amtswegen (vgl. $$ 36, 37, 
auch 840 StPO.) Ausnahme: $ 38 StPO. 
Von Zwangsmitteln ist die Verhaftung im 
BZG. erwähnt, aber nicht geregelt; es gelten daher die 
Bestimmungen der StPO. Sachlich ist also die Ver- 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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