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haftung bei dringendem Verdacht der Tat und Fluchtver-
dacht oder Kollusionsgefahr zulässig. Vgl. $$ 112 I, II,
113 StPO. Ferner rechtfertigt unentschuldigtes Aus-
bleiben auf Ladung vor Gericht oder auf Strafantritt die
Verhaftung (88 229 Il, 235, 489 StPO.).
Eine vorläufige Festnahme ist zulässig: 88 127, 128
StPO,
Der Erlaß eines Steckbriefes ist unter den Voraus-
setzungen der StPO. 8 131 zulässig; die Angabe der
strafbaren Handlung darf der Steckbrief nicht enthalten.
8 132 StPO. ist analog anzuwenden.
Maßregeln zur Gestellung Abwesender: Vermögens-
leit ($ 337 StPO.) sind zulässig.
Für die Beschlagnahme gelten die allgemeinen
Vorschriften der StPO.; daher bezgl. der Gegenstände
8 94, der Ausnahmen $$ 96, 97; eine Editionspflicht
dieser Personen besteht gemäß $ 95. Vgl. ferner $ 98
StPO. 88 109-111 StPO.: die Behandlung der Gegen-
stände betreffend finden Anwendung.
Die Durchsuchung ist in den Fällen der StPO.
ss 102ff. statthaft.
Eine Abweichung ist z. T. zulässig, soweit gemäß,
$5 des BZG. eine Suspension der in Frage kommenden
Grundrechte stattgefunden hat; das wird regelmäßig zu-
gleich mit der Einsetzung von Kriegsgerichten der Fall
sein.
Der Beweis im kriegsgerichtlichen Verfahren ge-
staltet sich nach den Vorschriften der StPO,
Gleich dem ordentlichen Strafprozeß kennt der kriegs-
gerichtliche Prozeß keine formelle Beweislast der Parteien,
also keine Pflicht, Beweis anzutreten, andernfalls solcher