Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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nimmt, die Mitteilung, daß gegen Jemand ein kriegs- 
gerichtliches Verfahren eingeleitet sei; das Verfahren wird 
daher nicht schon mit dieser Mitteilung, sondern erst mit 
dem Vortrag des Berichterstatters anhängig. 
Diese Feststellung erlangt praktische Bedeutung für 
die Fälle, in denen nachher die Sache gemäß $ 15 BZG. 
an die ordentlichen Strafgerichte übergeht; diese haben 
die schwebenden Untersuchungssachen in der Prozeßlage 
zu übernehmen, in der sie sich z. Zt. des die Übernahme 
herbeiführenden Ereignisses befinden. Legt man nun der 
itteilung von dem Schweben eines kriegsgerichtlichen 
Verfahrens die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses bei, 
und geht also hinterher die Sache an das ordentliche Ge- 
richt über, so ist auch dort schon das »erkennende Ge- 
richt mit der Sache befaßt, gerade als wenn ein Eröff- 
nungsbeschluß vorliegen würde; es bedarf alsdann weder 
einer staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift noch eines 
gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses, während beides nach 
der diesseits vertretenen Auffassung noch erforderlich ist. 
Die Form des Vortrags ist nicht geregelt, sie ist 
daher grundsätzlich frei. 
15) Der Aburteilung unterliegt die in dem Vor- 
trag (s. oben Nr.14) des Berichterstatters enthaltene Tat. 
Ändert der Berichterstatter im Laufe der Verhandlung 
die vorgetragene Tat oder erweitert er seine Anträge, Sc 
liegt keine Klageänderung vor und es bedarf keiner Be- 
lehrung des Angeklagten hierüber; das Thema des Urteils 
erstreckt sich ohne weiteres alsdann auf den veränderten 
Vortrag'!). 
Anders im ordentlichen Strafprozeß; hier unterliegt 
der Aburteilung nur die sowohl in der Anklage als auch 
1) So Stenglein Nr.8 zu 82. 
  
  
  
  
  
  
  
    
  
 
	        
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