Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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im Eröffnungsbeschluß enthaltene Tat; weiter gebt unter 
gewissen Voraussetzungen nur $ 265 StPO. Vgl. auch 
8 264 StPO. 
Der Grund ist einfach; im kriegsgerichtliche T 
fahren wird dem Beschuldigten vor der Verhandlung die 
ihm zur Last gelegte Tat überhaupt nicht bekannt gegeben; 
es kann daher für ihn nichts ausmachen, insbesondere ist 
es keine Erschwerung der Verteidigung, wenn eine andere 
Tat zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wird. 
Das Urteil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Be- 
ratung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt ($ 13, 
2.31V BZG.) Ergänzend greifen die Bestimmungen der 
85 194—199 GVG. ein; die Zivilmitglieder des Kriegs- 
gerichts stimmen jedoch vor den Offizieren, die Offiziere 
nach ihrem Dienstrang; der jüngste im Range stimmt 
zuerst; & 262 II StPO. findet keine Anwendung. Der 
Berichterstatter hat an der Beratung nicht teilzunehmen. 
Das mündlich beschlossene Urteil wird sofort obne vor- 
herige Niederschrift verkündet und erst nachher schrift- 
lich abgefaßt. 
Bei der Urteilsverkündigung ist Anwesenheit der 
Prozeßbeteiligten erforderlich; die Öffentlichkeit kann 
auch hier ausgeschlossen werden. 
  
  
  
  
Die Bestandteile, die das Urteil enthalten muß, sind 
in8&13 25 BZ2G. aufgezählt (Tag der Verhandlung, 
Namen der Richter, summarische Erklärung des Beschul- 
digten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, Er- 
wähnung | der Beweisaufnahme, 
  
Entscheidung über die 
etz, auf das das 
Urteil begründet. ist, Unterschrift sämtlicher Richter und 
des Gerichtsschreibers). Ergänzend greift $ 266 StPO. 
 
	        
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