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ein; es sind demgemäß
gründe anzuführen.
Verurteilende wie freisprechende Urteile gehen sofort
in Rechtskraft über, sie haben in dieser Richtung dieselbe
Wirkung, wie die rechtskräftigen Urteile, die im ordent-
lichen Prozeß ergangen sind. $ 13 Z. 6 BZG.: »Gegen
die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel
statte,
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden nur
die Todesurteile, sie werden erst mit der Bestätigung des
Militärbefehlshabers rechtskräftig. Wird diese nicht erteilt,
so ist das Urteil hinfällig und das Kriegsgericht muß
sich nochmals mit der Sache befassen. $13 2.6 BZG.
Das Bestätigungsrecht hat mit dem Begnadigungs-
recht nichts zu tun!). Die Prüfung des Todesurteils
durch den Militärbefehlshaber ist vielmehr »ein Abschnitt
des Prozeßverfahrens, der als Ersatz für die gesetzlich
ausgeschlossenen Rechtsmittel dienen soll«?).
Hält der Militärbefehlshaber das Urteil für gerecht,
so hat er die Bestätigung in jedem Fall zu erteilen, selbst
wenn er eine Begnadigung für geboten erachtet; solchen-
falls hat er die Vollstreckung auszusetzen und ein Gnaden-
gesuch einzureichen. Würde der Militärbefehlshaber die
Bestätigung verweigern, so wäre das Urteil hinfällig und
für eine Begnadigung kein Raum mehr.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen,
auch nach Aufhebung des Belagerungszustandes,. Dem
steht $15 BZG. nicht entgegen. Insbesondere kann aus
außerdem die Entscheidungs-
1) Vgl. Äußerung des Reg.-Komm. Fleck, Sten. Ber. II. Kammer
1851, II, 8. 1371; im übrigen die Entstehungsgeschichte bei
Goldschmidt a. a. O. 8. 42f.
2) Rosenberg, DJZ.1915, 8.150; Stenglein a. a. O. 8. 460.