Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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ein; es sind demgemäß 
gründe anzuführen. 
Verurteilende wie freisprechende Urteile gehen sofort 
in Rechtskraft über, sie haben in dieser Richtung dieselbe 
Wirkung, wie die rechtskräftigen Urteile, die im ordent- 
lichen Prozeß ergangen sind. $ 13 Z. 6 BZG.: »Gegen 
die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel 
statte, 
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden nur 
die Todesurteile, sie werden erst mit der Bestätigung des 
Militärbefehlshabers rechtskräftig. Wird diese nicht erteilt, 
so ist das Urteil hinfällig und das Kriegsgericht muß 
sich nochmals mit der Sache befassen. $13 2.6 BZG. 
Das Bestätigungsrecht hat mit dem Begnadigungs- 
recht nichts zu tun!). Die Prüfung des Todesurteils 
durch den Militärbefehlshaber ist vielmehr »ein Abschnitt 
des Prozeßverfahrens, der als Ersatz für die gesetzlich 
ausgeschlossenen Rechtsmittel dienen soll«?). 
Hält der Militärbefehlshaber das Urteil für gerecht, 
so hat er die Bestätigung in jedem Fall zu erteilen, selbst 
wenn er eine Begnadigung für geboten erachtet; solchen- 
falls hat er die Vollstreckung auszusetzen und ein Gnaden- 
gesuch einzureichen. Würde der Militärbefehlshaber die 
Bestätigung verweigern, so wäre das Urteil hinfällig und 
für eine Begnadigung kein Raum mehr. 
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, 
auch nach Aufhebung des Belagerungszustandes,. Dem 
steht $15 BZG. nicht entgegen. Insbesondere kann aus 
außerdem die Entscheidungs- 
  
    
  
1) Vgl. Äußerung des Reg.-Komm. Fleck, Sten. Ber. II. Kammer 
1851, II, 8. 1371; im übrigen die Entstehungsgeschichte bei 
Goldschmidt a. a. O. 8. 42f. 
2) Rosenberg, DJZ.1915, 8.150; Stenglein a. a. O. 8. 460.
	        
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