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vollzogen war, nicht mehr zu befassen, sie ist als rechts-
kräftig erledigt anzusehen; auch die Frage der mildern-
den Umstände muß im kriegsgerichtlichen Verfahren ent-
schieden sein. Das ordentliche Gericht hat nur die Strafe
neu zu bemessen; diese Strafbemessung erfolgt in Sachen,
für die die Schwurgerichte zuständig sind, durch die
drei Richter des Schwurgerichts,.
Ist dagegen ein auf Todesstrafe lautendes Urteil noch
nicht bestätigt, also auch nicht vollzugsreif, inzwischen
aber der Belagerungszustand aufgehoben, dann liegt ein
rechtskräftiges Urteil nicht vor. Die Rechtskraft kann
nunmehr auch nicht mehr durch die Bestätigung herbei-
geführt werden, weil mit Aufhebung des Belagerungs-
zustandes auch das Recht der Bestätigung erlischt. Hier
ist die Sache nicht abgeurteilt und sie geht als nicht
abgeurteilt an die ordentlichen Gerichte, die dann nach
Gehör des Staatsanwalts und des Angeklagten Recht zu
sprechen haben. Gegen das Urteil des ordentlichen Ge-
richts greifen die ordentlichen Rechtsmittel ein ohne Be-
schränkung, auch Wiederaufnahme des Verfahrens ist
zulässig; denn die Sache ist im ordentlichen Verfahren
beendet.
Das ordentliche Gericht kann aber seinem Urteil die
vom Kriegsgericht erledigte Schuldfrage zu Grunde legen;
dies kann nicht als Verletzung einer Rechtsnorm ange-
fochten werden!).
Alle Strafen werden binnen 24 Stunden nach der
Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen
gleicher Frist nach der Bekanntmachung der erfolgten
Bestätigung an den Angeschuldigten vollzogen ($13 2.7
,
1} So auch Ebermayer Nr, 14, Stenglein Nr. 16 zu $ 13.