Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Mit Unrecht hat das außerordentliche Kriegsgericht 
der Festung Coblenz-Ehrenbreitstein v. 17. August 1914 
(StP. 64,15, D. Strafr.-Z2. 1915, S. 179) die Anträge des 
Berichterstatters und des Verteidigers auf Zuerkennung 
einer Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuch- 
ungshaft abgelehnt, weil eine Entscheidung über diese 
Anträge in dem BZG. keine Stütze finde. 
$ 12. Schluß. 
Unsere Darstellung hat gezeigt, inwieweit das deutsche 
Staatsrecht die Organe der Reichs- und Staatsgewalt in 
Kriegszustande mit außerordentlichen Machtbefugnissen 
bekleidet. 
Die vollziehende Gewalt geht auf die Militärbefehls- 
haber über. Zugleich damit setzt eine Veränderung der 
Kompetenzen mit der Folge einer förmlicheu Militär- 
diktatur ein. Die Möglichkeit der Einsetzung von Kriegs- 
gerichten durchbricht den Grundsatz des GVG, $ 16: 
»Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden« Die Strafen des gemeinen Strafrechts sind ver- 
schärft; neue deliktische Tatbestände werden geschaffen 
und mit Strafe bedroht. Wichtigste Grundrechte des 
Volkes können aufgehoben werden und als Folge erscheint 
die Freiheit des Militärbefehlshabers, der, obne an die 
Mitwirkung der durch die Verfassung berufenen ÖOr- 
gane gebunden zu sein, Recht setzen kann. Daß ein 
solcher Ausnahmezustand grundsätzlich notwendig ıst, 
wurde bereits oben S. 105 betont. Andererseits läßt sich 
nicht verkennen, daß das preußische Gesetz über den 
Belagerungszustand vielfach unklar ist und auch abgesehen 
hiervon durchgreifender sachlicher Verbesserung ent- 
  
 
	        
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