Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

Absehnitt 1. 
$ 2. Voraussetzungen der Erklärung des Kriegszustandes. 
Die Voraussetzungen der Erklärung des Kriegs- 
zustandes sind in 8$ 1 und 2 BZG. festgestellt. 
8 1 BZG. »Für den Fall des Krieges ist in den 
von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten 
Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm an- 
vertraute Festung mit ihrem Rayonbezirk, der komman- 
dierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder 
einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in 
Belagerungszustand zu erklären.e 
8 2 BZG. »Auch für den Fall eines Aufruhrs kann 
bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit der 
Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedens- 
zeiten erklärt werden« — 
Das Gesetz läßt also für zwei Fälle die Möglichkeit 
der Erklärung des Kriegszustandes zu: 
1) für den Fall des Krieges in den vom Feinde be- 
drohten oder teilweise schon besetzten Provinzen ; 
2) für den Fall eines Aufruhrs bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit. — 
1) Die Fassung der ersten Voraussetzung »für den 
Fall« des Krieges hat zu Zweifeln Veranlassung gegeben. 
Setzt der $1 BZG. voraus, daß der Krieg bereits erklärt 
ist oder genügt es, daß ein Krieg unmittelbar droht? 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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