kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgrebie
bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustean
erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die vor-
schriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 18
Das preußische Gesetz, so sagt diese Ansicht, formı liere
keine allgemeine Voraussetzungen der Verkündigung des
Kriegszustandes; es bestimme nur in $1, wann komman-
dierende Generäle und Festungskommandanten, ın $ 2,
wann das Staatsministerium oder provisorisch der Militär-
befehlshaber auf Antrag des Verwaltungschefs den Be-
lagerungszustand erklären dürfe,
Auch sei im Art. 68 RV. nicht ausdrücklich |
daß die \ oraussetzungen des BZG. angeben sein sollten; ;
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anssotzungen, die Form der Verkündigung und die \
kungen einer solchen Erklärung regeln; bis zum E
desselben gelte statt dessen das BZG.
Unter diesen Umständen sei anzunehmen, daß die
Bestimmungen des preußischen Gesetzes nur subsidiär
wären, also soweit nicht in Betracht kämen, als genügende
reichsgesetzliche Vorschriften vorhanden wären; eine solche
ausreichende gesetzliche Regelung fände sich aber hin-
sichtlich der Voraussetzungen in den Worten des Art. 68
RV.: »wenn die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet
bedroht iste.
Die Unrichtigkeit der Behauptung, daß das BZG. keine
allgemeine Voraussetzungen formuliere, folgt ohne weiteres
1) So Meyer-Dochow, Stenglein, Waldecker, insbesondere
v. Meyor (Staatsrechtl. Literatur, Hirth’s Annalen 1880 8. 346 ff.)