Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Arndt!) spricht in Uebereinstimmung mit der im vor- 
stehenden dargestellten herrschenden Lehre dem Landes- 
herrn die Befugnis zur Verhängung des Kriegszustand es 
ab, läßt sie aber den preußischen Organen 
gemäß 88 1, 2, BZG. zustehen. 
»Zweck und Sinn des Art. 68 RV. kann«, nach Arndt?) 
unmöglich dabingegangen sein, Rechte der preußischen 
Militärbefehlshaber oder des preußischen Staatsminıste- 
riums, die ihnen durch Landesgesetze gegeben waren, zu 
entziehen und den Kaiser in höchst zweckwidriger Weise 
zu zwingen, diese Rechte stets in Person auszuüben . . 
Art. 68 RV. will und kann also nur bedeuten, daß der 
Kaiser auch in nicht preußischen Gebieten den Kriegs- 
zustand erklären darf«. 
Damit erkennt diese Lehre dem preußischen Staats- 
ministerium die Fäbigkeit zu, als völlig fremde Befehlsgewalt 
in die Kommandogewalt einzugreifen, die nach der Reichs- 
verfassung nur dem Kaiser zusteht, »einen militärischen 
Befehlshaber dem Befehl des Kaisers auf Zeit zu ent- 
ziehen«.. So mit Recht Haldy?), der demgemäß zur Ab- 
lehnung der Ansicht gelangt: »Kein Militärbefehlshaber 
braucht und kann dieser fremden Befehlsgewalt Gehor- 
sam leisten«. 
  
  
  
  
  
  
gleichmäßig und vollständig regeln dürfe; so lange dies nicht 
geschehen ist, steht an sich auf diesen Gebieten einer konkur- 
rierenden Tätigkeit der Reichsgewalt und der Einzelgewalten 
nichts entgegen«. 
1) Staatsrecht d. Dtsch. Reiches 8. 477, Komm. d. RV. 
8. 292 fi,, Zeitschr. f.d, gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 22, 
2) a. a. 0. 8. 477. 
3) a. a. 0. 8. 30.
	        
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