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einem althergebrachten militärischen Gebrauche und sei nur
für den Ort, an welchem die Erklärung in den Belagerungs-
zustand erlassen sei, oder wenn derselbe über einen grö-
Beren Bezirk sich erstrecken solle, für denjenigen, an
welchem der oberste Militärbefehlshaber seinen Sitz habe,
von Bedeutung und könne namentlich da, wo keine
Truppenteile stehen, nicht einmal tatsächlich bewerk-
stelligt werden!)
Ähnlich sagt heute Olshausen?), es genüge, wenn die
Verkündung bei Trommelschlag und Trompetenschall am
Sitze des Kaisers erfolge, auch wenn der Kriegszustand
über einen größeren Bezirk verhängt wird.
Die hier vertretene Auffassung hat den großen Vor-
zug, daß sie wenigstens praktisch durchführbar ist, und
daß sie am ehesten dem Wortlaut entspricht, daß sie ins-
besondere aber auch mit der Auffassung der gesetzgebenden
Organe in voller Übereinstimmung steht. Eine allzu strikte
Interpretation würde eine tatsächliche Undurchführbarkeit
bedeuten, namentlich in Bezug auf die Verlesung der Ver-
kündung bei Trommelschlag und Trompetenschall, die
sich eigentlich doch nur in Orten verwirklichen läßt, die
Garnison haben.
Laband?) hält es für unerläßlich, daß die Verkündung
bei Trommelschlag und Trompetenschall erfolgt und mit
wenigstens einer der drei Bokanntmachungsarten verbunden
wird.
Zorn“) läßt den ganzen 8 3 BZG., soweit er be
sondere
1} Vgl. auch Pr, V,Bl. Bd. 86, 8. 807: Die Erklärung des
Belagerungazust. u. Form d. Anordnungen aus 8 9b BZG (Anonym).
2) Komm, z, StGB., 8. Aufl, 8. 20.
B) a. 8. O. 5. 42. 4) a. a. OÖ. 8,19.