Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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einem althergebrachten militärischen Gebrauche und sei nur 
für den Ort, an welchem die Erklärung in den Belagerungs- 
zustand erlassen sei, oder wenn derselbe über einen grö- 
Beren Bezirk sich erstrecken solle, für denjenigen, an 
welchem der oberste Militärbefehlshaber seinen Sitz habe, 
von Bedeutung und könne namentlich da, wo keine 
Truppenteile stehen, nicht einmal tatsächlich bewerk- 
stelligt werden!) 
Ähnlich sagt heute Olshausen?), es genüge, wenn die 
Verkündung bei Trommelschlag und Trompetenschall am 
Sitze des Kaisers erfolge, auch wenn der Kriegszustand 
über einen größeren Bezirk verhängt wird. 
   
  
  
  
Die hier vertretene Auffassung hat den großen Vor- 
zug, daß sie wenigstens praktisch durchführbar ist, und 
daß sie am ehesten dem Wortlaut entspricht, daß sie ins- 
besondere aber auch mit der Auffassung der gesetzgebenden 
Organe in voller Übereinstimmung steht. Eine allzu strikte 
Interpretation würde eine tatsächliche Undurchführbarkeit 
bedeuten, namentlich in Bezug auf die Verlesung der Ver- 
kündung bei Trommelschlag und Trompetenschall, die 
sich eigentlich doch nur in Orten verwirklichen läßt, die 
Garnison haben. 
Laband?) hält es für unerläßlich, daß die Verkündung 
bei Trommelschlag und Trompetenschall erfolgt und mit 
wenigstens einer der drei Bokanntmachungsarten verbunden 
wird. 
Zorn“) läßt den ganzen 8 3 BZG., soweit er be 
   
    
  
  
  
sondere 
  
  
1} Vgl. auch Pr, V,Bl. Bd. 86, 8. 807: Die Erklärung des 
Belagerungazust. u. Form d. Anordnungen aus 8 9b BZG (Anonym). 
2) Komm, z, StGB., 8. Aufl, 8. 20. 
B) a. 8. O. 5. 42. 4) a. a. OÖ. 8,19.
	        
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